Rz. 10

Abs. 5 schreibt zwingend die Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe mit den deutschen Dienststellen im Ausland vor. Die deutschen Dienststellen im Ausland sind i. d. R. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen. Abs. 5 konkretisiert die allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Amtshilfe nach den §§ 3 bis 7 SGB X. Sie bezieht sich auf alle Bereiche des Leistungsgeschehens von der Entgegennahme des Antrags über die Beratung hinsichtlich der Rechte und Pflichten bis hin zur Erbringung der Leistung.

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