3.1 Kapitalgesellschaft

Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur zwischen einem Arbeitgeber und einer natürlichen Person als Arbeitnehmer bestehen kann. Insofern scheidet ein Beschäftigungsverhältnis immer dann aus, wenn der Auftragnehmer eine Kapitalgesellschaft, also eine juristische Person, ist. Dies gilt folglich für Aufträge an

  • eine Aktiengesellschaft (AG) mit der besonderen Form der Europäischen Gesellschaft (SE),
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie
  • die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Unterform einer GmbH.

Sofern jedoch eine natürliche Person alleiniger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist, so kann diese Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem weiteren Auftraggeber stehen, wenn die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung überwiegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden.[1]

3.2 Personengesellschaft

Bei Personengesellschaften, insbesondere sofern die Geschäftsanteile vollständig in der Hand eines einzigen Gesellschafters liegen (Alleingesellschafter), kann hingegen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entstehen. Der Auftragnehmer wird dann in seiner eigenen Person zum Arbeitnehmer. Bei Personengesellschaften, bei denen die Geschäftsanteile bei mehreren Gesellschaftern liegen, tritt keine Beschäftigung ein, es besteht ein selbstständiges Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Hierunter fallen insbesondere

  • die Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG,
  • die Kommanditgesellschaft (KG) ebenso wie
  • die GmbH & Co. KG sowie
  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn sich mindestens 2 natürliche und/oder juristische Personen zu dieser Gesellschaft zusammengeschlossen haben.
 
Hinweis

Angabe im Statusfeststellungsverfahren

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens sind Tätigkeiten als Auftragnehmer z. B. als Geschäftsführer oder Gesellschafter für eine der vorgenannten Kapital- bzw. Personengesellschaften unbedingt im Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung[1] anzugeben.

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