0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift beschreibt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen beim Arbeitnehmer für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug). Durch Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) ist Abs. 1a in die Vorschrift eingefügt worden. Danach konnte arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer für den Entgeltfortzahlungszeitraum Kug gezahlt werden.

 

Rz. 2

Durch Art. 1 Nr. 91a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist in Abs. 2 Nr. 1 das Wort "Unterhaltsgeld" durch die Wörter "Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" ersetzt worden. Er handelt sich dabei um eine Folgeänderung zur Zusammenfassung des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes zu einer einheitlichen Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit und beruflicher Weiterbildung (vgl. §§ 117, 124a i. d. F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Die Rechtsänderung ist zum 1.1.2005 in Kraft getreten (Art. 124 Abs. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt).

 

Rz. 3

Durch Art. 1 Nr. 10 und Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S: 926) ist § 172 Abs. 2 SGB III a. F. mit Wirkung zum 1.4.2006 geändert worden. Die Änderung betraf inhaltlich die Einbeziehung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in Betrieben des Schaustellergewerbes oder in Theater-, Lichtspiel- und Konzertunternehmen in den Kreis mit Kug förderungsfähigen Arbeitnehmer. Dieser Personenkreis ist vom Kug-Bezug nicht mehr ausgeschlossen. Wird ein Arbeitsausfall in den genannten Betrieben geltend gemacht, prüft die Bundesagentur für Arbeit jedoch besonders, ob ein Ausschlusstatbestand nach § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a. F. (überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingter Arbeitsfall), vorliegt.

 

Rz. 3a

Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kug nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18, S. 102). Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 172 in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung. Allerdings ist die Absatzfolge geändert worden. § 172 Abs. 1a a. F. entspricht § 98 Abs. 2. In der Konsequenz dieser Änderungen hat sich auch die weitere Absatzfolge verschoben, ohne dass damit inhaltliche Neuerungen verbunden gewesen sind. Die Vorschrift ist durch Art. 1c des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) mit Wirkung zum 1.8.2012 geändert worden. Dabei wurde Abs. 3 durch Nr. 3 erweitert. In der Folgezeit wurde die Vorschrift durch Art. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 geändert. Dabei wurde Abs. 3 Nr. 3 ergänzt. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert worden. Dabei wurde in Abs. 3 Nr. 1 das Wort "Qualifizierungsgeld" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Abs. 1 beschreibt die von dem betroffenen Arbeitnehmer zu erfüllenden Voraussetzungen um Kug zu beanspruchen. Für den Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers werden in Abs. 2 die Voraussetzungen beschrieben, unter denen eine Gewährung von Kug zulässig ist. Absatz 3 normiert einen Ausschluss des Kug-Bezuges für Zeiten der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme. Schließlich ist in Abs. 4 ein Ausschluss für die Arbeitnehmer normiert, die nicht bei einer von der Bundesagentur für Arbeit verlangten Vermittlung mitwirken.

2 Rechtspraxis

2.1 Beschäftigungsverhältnis (Abs. 1)

 

Rz. 5

Nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt. Die 3 genannten Voraussetzung stehen alternativ ("oder") und nicht kumulativ zueinander. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld ist eine bestimmte Vorversicherungszeit nicht Anspruchsvoraussetzung für das Kug (allg. Meinung, vgl. Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 1; Kühl, in: Brand, SGB III, § 98 Rz. 3).

 

Rz. 6

Unter "versicherungspflichtiger Beschäftigung" ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung i. S. v. § 25 SGB III gemeint (Kühl, in: Brand, SGB III, § 98 Rz. 3). Anspruchsberechtigt sind auch Auszubildende (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 2). Dagegen liegt allein bei irrtümlicher Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. Abs. 1 vor (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 98 Rz. 13). Umgekehrt...

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