Rz. 22

Nach Abs. 4 Satz 1 sind Arbeitnehmer vom Bezug von Kug ausgeschlossen, wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Dabei handelt es sich um eine Kug spezifische Vorschrift, die neben § 107 anzuwenden ist. Sie kommt zur Anwendung, wenn sich der Kug-Bezieher beharrlich weigert, im Rahmen einer beratenden und vermittelnden Tätigkeit angemessen mitzuwirken.

 

Rz. 23

Zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers gehört auch die Meldepflicht, d. h. die Pflicht, sich nach Aufforderung bei der Agentur für Arbeit zur Beratung und Vermittlung zu melden und an den erforderlichen Untersuchungen teilzunehmen.

 

Rz. 24

Bei der Durchsetzung der Mitwirkungspflicht muss die BA den Arbeitnehmer auf seine Pflichten und darauf hinweisen, dass die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht zu einem Entzug des Kug führt (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 11).

 

Rz. 25

Nach Abs. 4 Satz 2 sind Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Bei dem in Aussicht genommenen zumutbaren Arbeitsplatz muss es sich um einen Dauerarbeitsplatz handeln. Nach den Geschäftsanweisungen der BA ist es nur in ganz seltenen Ausnahmefällen berechtigt, für Arbeitnehmer an deren Weiterbeschäftigung der kurzarbeitende Betrieb ein Interesse hat, das Kug wegen der Weigerung, einen zumutbaren Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb anzunehmen, zu versagen.

 

Rz. 26

Hat der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, bestimmt § 98 Abs. 4 Satz 3 SGB III, dass die Vorschriften über die Sperrzeit entsprechend anzuwenden sind. In der Literatur wird hierzu die Auffassung vertreten, dass an die Vermittlungsbereitschaft des Arbeitnehmers mildere Anforderung als bei Arbeitslosen zu stellen seien, da die Bezieher von Kug in einem festen Arbeitsverhältnis stünden (so Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 12).

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