Rz. 10

Von dem Grundsatz, dass nur bei bereits bestehendem Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit ein Leistungsanspruch besteht, sind in § 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c Ausnahmen zugelassen. Die erste Ausnahme betrifft den Fall, dass der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus zwingenden Gründen aufnimmt. Zwingend sind alle arbeitsmarktpolitisch relevanten Gründe, wie besondere betriebliche Interessen (Einstellung notwendiger Facharbeitskräfte) oder eine Rechtsverpflichtung des Arbeitnehmers aus einem vor der Kurzarbeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 4; Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 98 Rz. 5). Die zwingenden Gründe zur Aufnahme einer Beschäftigung können gesetzlicher, betrieblicher oder vertraglicher Art sein. Ein zwingender Grund liegt auch vor, wenn Personen, nach Ableisten des Freiwilligendienstes oder einer Wehrübung die Arbeit im ehemaligen Betrieb wieder aufnimmt.

 

Rz. 11

Zwingende Gründe aus betrieblicher Sicht sind dann gegeben, wenn es zur Weiterführung des Betriebes unumgänglich war, eine nicht entbehrliche Fachkraft (z. B. Meister oder technischer Spezialist) einzustellen (Kühl, in: Brand, SGB III, § 98 Rz. 6). Weitere Beispiele für zwingende Gründe zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses:

  • Ein Bauarbeiter wurde zu einer Arge freigestellt und kehrt nach Beendigung der Arbeiten bei der Arge zu seinem inzwischen kurzarbeitenden Stammbetrieb zurück.
  • Ausländische Arbeitnehmer, die seit Jahren bei zum Teil unbezahltem Urlaub von Mitte Dezember bis Ende Januar in ihre Heimat zurückkehren und der Betrieb z. B. ab 15.2. Kurzarbeit einführte (Fachliche Weisungen der BA zu § 98, Stand: 12/2018).

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