Rz. 7

In § 96 ist definiert, wann ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Unter Arbeitsausfall ist die Arbeitszeit zu verstehen, um die sich die betriebsübliche Arbeitszeit im jeweiligen Abrechnungszeitraum aus den in § 96 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründe verkürzt. Betriebsüblich sind alle Arbeitszeiten, die die Arbeitnehmer, ein Teil von ihnen oder auch einzelne Arbeitnehmer jeweils individualrechtlich dem Arbeitgeber schulden (BAG, Beschluss v. 16.7.1991, 1 ABR 69/90). Voraussetzung für den Anspruch auf Kug ist, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Darunter sind alle Arbeitsausfälle zu verstehen, die sich aus der Gesamtheit der laufenden Produktions- und Konjunkturvorgänge, den Veränderungen des Wirtschaftskreislaufs und damit aus der Teilnahme des Betriebes am Wirtschaftsleben ergeben (so BSG, Urteil v. 15.12.2005, B 7a AL 8/05 R; ebenso Welkoborsky/Klein, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, SGB III, § 95 Rz. 21).

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