Rz. 12

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, werden die Kosten nach Maßgabe des § 86 pauschal übernommen. Im Regelfall besteht ein Mietverhältnis zwischen dem Teilnehmer und einem Vermieter. Auf die tatsächliche Höhe der monatlichen Miete kommt es für die Förderung nicht an.

 

Rz. 13

Eine auswärtige Unterbringung wird bei kurzen Maßnahmen, die weniger als einen Monat andauern, mit 60,00 EUR täglich gefördert. Dabei darf ein Höchstsatz von 420,00 EUR je Kalendermonat nicht überschritten werden.

 
Praxis-Beispiel
  1. Eine Maßnahme mit auswärtiger Unterbringung dauert vom 1. September 2019 bis 4. September 2019:
    Die Förderung erfolgt mit 4 Tagessätzen zu 60,00 EUR = 240,00 EUR.
  2. Eine Maßnahme mit auswärtiger Unterbringung dauert vom 1. August 2019 bis 20. August 2019:
    Die Förderung erfolgt mit 20 Tagessätzen zu 60,00 EUR = 1.200,00 EUR; begrenzt wird die Förderung auf 420,00 EUR für den Kalendermonat August .
  3. Eine Maßnahme mit auswärtiger Unterbringung dauert vom 22. Juli 2020 bis 10. August 2020:
    Die Förderung erfolgt mit 10 Tagessätzen zu 60,00 EUR = 600,00 EUR im Juli und mit 10 Tagessätzen zu 60,00 EUR = 600,00 EUR im August. Insgesamt beträgt die Förderung 1.200,00 EUR mit Kürzung auf 840,00 EUR, weil ein Betrag von 420,00 EUR in beiden Kalendermonaten überschritten wird.

Derartige Ergebnisse mögen sozialpolitisch unerwünscht sein, treten aber bei Pauschalierungen oder Typisierungen fast immer auf. Entscheidend ist, dass es insoweit zu Begünstigungen für Arbeitnehmer kommen kann, die auch die regionale Mobilität erhöhen. Die Pauschalierung der Förderung fällt auch in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Eine Ungleichbehandlung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn der Gesetzgeber pauschale Förderbeträge an den Kalendermonaten orientiert. Der Gesetzgeber hat sich für die Bestimmung fester Tages- und Monatssätze im Gesetz entschieden und wohl vor allem aus Kostenerwägungen nicht auf die Bestimmungen im BRKG verwiesen. Eine Anpassung dieser Beträge wurde bislang allerdings auch nicht vorgenommen.

 

Rz. 14

Die Kosten für eine auswärtige Unterbringung können auch für die Anreise zur Maßnahme (Übernachtung vom Vortag zum Tag des Maßnahmebeginns) und die Abreise nach der Maßnahme (Übernachtung vom letzten Maßnahmetag zum Folgetag) übernommen werden, wenn die Übernachtungen erforderlich sind. Das wird sich i. d. R. nach der Uhrzeit des Maßnahmebeginns bzw. des Maßnahmeendes und der Entfernung zum Wohnort richten. Auch hierfür kann das Bundesreisekostengesetz herangezogen werden. Daraus ergeben sich Tageszeiten, zu denen eine Abreise am Vormittag bzw. eine Ankunft am Abend je nach Jahreszeit nicht mehr zumutbar ist. Durch die Kosten für die An- und Abreise darf die gesetzlich festgelegte Pauschale nicht überschritten werden. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung zusätzlicher Übernachtungskosten existiert im SGB III nicht.

 

Rz. 15

Bei längeren Maßnahmen kann je Kalendermonat pauschal ein Betrag von 420,00 EUR gezahlt werden. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an, sofern eine auswärtige Unterbringung tatsächlich erfolgt.

 

Rz. 16

Im Regelfall wird der Teilnehmer bei längeren Maßnahmen ein Mietverhältnis eingehen. Dies rechtfertigt es, Kosten für die auswärtige Unterbringung auch für Ferienzeiten und Fehlzeiten zu übernehmen. Das entspricht auch dem Sinn einer Pauschale, evtl. Neuberechnungen aufgrund sich ändernder Verhältnisse für die Verwaltung zu vermeiden.

 

Rz. 17

Bricht der Teilnehmer die Weiterbildungsmaßnahme ab, können die Mietkosten auch noch für die Dauer der Kündigungsfrist übernommen werden. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, dies zu verweigern, wenn die Maßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen worden ist.

 

Rz. 18

Je nach Ausgestaltung der Maßnahme, die Gegenstand der Prüfung vor der Zulassung der Maßnahme zur Förderung war, können Maßnahmeteile an räumlich voneinander entfernten Orten zu absolvieren sein, die eine weitere auswärtige Unterbringung erforderlich machen, weil die weitere Bildungsstätte weder vom Wohnort noch vom bisherigen Maßnahmeort in zumutbarer Zeit zu erreichen ist. In diesen Fällen kann die weitere Unterkunft mit einer eigenständigen Pauschale gefördert werden, wenn die erste auswärtige Unterkunft für einen solchen Maßnahmeabschnitt nicht aufgegeben werden kann, etwa wegen der Kürze der Zeit der weiteren auswärtigen Unterbringung oder einer mangelnden Kündigungsmöglichkeit.

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