Rz. 34a

Abs. 5 a. F. wurde mit Wirkung zum 1.4.2024 aufgehoben. Der Gesetzgeber hat aber an den Regelungen des Abs. 4 festgehalten. Wenn eine Betriebsvereinbarung oder eine tarifvertragliche Regelung, die betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, vorliegt, verringert sich die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Abs. 2 kraft Gesetzes unabhängig von der Betriebsgröße um 5 Prozentpunkte. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Abs. 3 Satz 4 können nach Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit bei Vorliegen der Voraussetzungen um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

Die Regelung soll Anreiz für die Sozialpartner sein und bleiben, in stärkerem Umfang als früher die berufliche Weiterbildung der Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen zu verankern. Diese zusätzliche Förderleistung ist im neuen Abs. 4 mit Wirkung zum 1.10.2020 auf alle Betriebe unabhängig deren Größe ausgeweitet worden und dasselbe sollte seither auch bei den Zuschüssen zum Arbeitsentgelt nach Abs. 3 Satz 4 erhöhend gelten. Mit Wirkung zum 1.4.2024 sind andere Größenordnungen in Abs. 2 und 3 eingefügt worden.

 

Rz. 34b

Durch Änderung der Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.4.2024 gibt es keine Mindestbeteiligung mehr, weshalb eine Anpassung der Formulierung im Gesetz in Abs. 4 auf "Beteiligung" erfolgte.

Eine Verringerung der Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten bzw. eine Erhöhung der Zuschüsse zum Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen wurde im Zuge der Vereinfachung der Regelung mit Wirkung zum 1.4.2024 abgeschafft, in der Folge Abs. 5 aufgehoben.

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