Rz. 17

Abs. 2 führt eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten als zwingende Förderungsvoraussetzung ein. Ohne eine solche Kostenbeteiligung ist eine Förderung nur möglich, wenn der Betrieb, dem der zu fördernde Arbeitnehmer angehört, weniger als 50 Beschäftigte hat (Abs. 2 Satz 3). Dann soll von einer Kostenbeteiligung abgesehen werden.

 

Rz. 18

Abs. 2 Satz 1 regelt grundlegend, dass eine Förderung nach Abs. 1 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gleich wohl nur dann erfolgen soll, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. Die Erwartungshaltung des Gesetzgebers ist nachvollziehbar, denn zunächst geht es ja um die berufliche Weiterbildung der eigenen aktiv Beschäftigten des Arbeitgebers und er tut im Hinblick auf den strukturellen und digitalen Wandel gut daran, diese so zu qualifizieren, dass sie den Anforderungen an ihren Arbeitsplatz in der weiter technisierten Zukunft auch künftig gerecht werden können und damit die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sich der Arbeitgeber auch zukünftig am Markt behaupten und ausreichend viele Aufträge einfahren kann.

 

Rz. 19

Der Gesetzgeber selbst normiert, was er im Rahmen des Abs. 2 als einen angemessenen Umfang der Beteiligung an den Lehrgangskosten ansieht. Insoweit ist Abs. 2 durch die Ausschussberatungen noch erheblich verändert worden. Dennoch ist die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 als Soll-Vorschrift ausformuliert worden und verdeutlicht damit, dass im atypischen Fall von einer Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten auch ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Genau diese Variante räumt er sodann in Abs. 2 Satz 3 für die Förderung von Arbeitnehmern in kleinen Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Betrieb ein (ab 1.4.2024, zuvor: weniger als 10 Beschäftigte). Wesentliches Kriterium für den angemessenen Umfang ist die Betriebsgröße. Aus ihr dürfte sich der Qualifizierungsumfang pauschal ableiten lassen. Je größer der Betrieb, desto größer die Anzahl der zu qualifizierenden Arbeitnehmer und demzufolge desto größer der finanzielle Aufwand für den Arbeitgeber.

 

Rz. 20

Eine Abweichung von der in Abs. 2 Satz 2 formulierten angemessenen Beteiligung des Arbeitgebers, die dort nicht nur als Richtschnur vorgegeben, sondern in Form eines Mindestmaßes konkret als Prozentwert vorgegeben ist, dürfte angezeigt sein, wenn das Verhältnis von erforderlicher Qualifizierung und den dafür aufzubringenden Kosten nicht mehr der wirtschaftlichen Fähigkeit des Arbeitgebers entspricht, etwa, weil der Qualifizierungsumfang besonders groß geworden ist, eine Qualifizierungshäufung kurzfristig zur Sicherung oder Rettung der Marktposition erforderlich oder gar unumgänglich ist oder aber der Arbeitgeber bereits in wirtschaftlichen Nöten steckt und deshalb die Beteiligung nicht mehr ganz oder wenigstens teilweise aufbringen kann.

 

Rz. 21

Umgekehrt soll ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten nur im atypischen Fall zu einer Beteiligung herangezogen werden, etwa bei wirtschaftlich exzellenter Verfassung, sodass es dem gewöhnlichen Bürger nicht mehr erklärt werden könnte, dass gleichwohl die Notwendigkeit besteht, den Arbeitgeber ohne Beteiligung an den Lehrgangskosten zu fördern. Die Richtschnur für eine Heranziehung bildet Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Mindestbeteiligung von 50 % bei mindestens 50 Arbeitnehmern. Wird bedacht, dass die Grenze von 50 % angemessener Beteiligung auch noch für Betriebe mit 499,75 Arbeitnehmern gilt (ab 1.4.2024, zuvor 249,75), wird bei weniger als 50 Arbeitnehmern ein deutlicher Abschlag zu diskutieren sein. Es ist jedoch jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Die Agentur für Arbeit muss ihre Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründen, der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.

 

Rz. 22

Aus Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt sich eine Förderungsmöglichkeit nur bei regelhafter Beteiligung des Arbeitgebers von mindestens 75 %, wenn der Betrieb mindestens 500 (bis 31.3.2024: 250 bis 2.499) Beschäftigte hat. § 82 stellt keine Förderungsvorschrift mehr nur für die sog. KMU dar. Die Eigenbeteiligung sinkt nach der seit dem 1.10.2020 relevanten Rechtslage nach Maßgabe des Abs. 4. Hingegen wurde die Bestimmung in Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 einer sinkenden Eigenbeteiligung auf mindestens 80 %, wenn entweder eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung vorliegt oder aber ein Tarifvertrag, der betriebsbezogene berufliche Weiterbildung vorsieht, aufgehoben.

 

Rz. 23

Die Kriterien für die Festlegung des angemessenen Umfangs einer Eigenbeteiligung des Arbeitgebers dürften sich mit der Betriebsgröße nicht sonderlich verändern. Es kommt immer auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, den Kostenaufwand und den zu erwartenden Ertrag an. Es liegt beim Arbeitgeber, bei der Agentur für Arbeit darzulegen und möglichst nachzuweisen, dass sich eine geringere Eigenbeteiligung als angemessener Umfang im Sinne des Gesetzes darstellt, wenn die vom Arbeitgeber ...

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