Rz. 17

Abs. 4 enthält die Verpflichtung des Trägers der Maßnahme bei vorzeitiger Auflösung des außerbetrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses die bereits erfolgreich absolvierten Teile der Berufsausbildung zu bescheinigen. Wesentliche Inhalte der Bescheinigung sind der Name und die Anschrift des Trägers der außerbetrieblichen Berufsausbildung sowie Name und Anschrift des Auszubildenden, die Maßnahmedauer und ein Überblick über die vermittelten Lerninhalte (Jüttner, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 76 Rz. 10).

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