Rz. 14g

Nach Abs. 2a müssen die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten lassen. Mit dem neuen Abs. 2a legt der Gesetzgeber Wert auf eine inhaltliche Qualität der Maßnahme. Soweit die dort genannten Fördervoraussetzungen nicht vorliegen, kommt eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht in Betracht. Die aufgeführten Kriterien sind in ihrer Gesamtheit zu sehen und dienen als solche dem Versuch einer Qualitätsbeschreibung. Besonderes Augenmerk wird neben der Lehrgangsplanung und der Methodik auf das Personal gelegt. So haben potenzielle Träger von Maßnahmen der Benachteiligtenförderung bei Einreichung ihrer Angebotsunterlagen alle Ausbilder, Lehrkräfte und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter/Erzieher zu benennen, die tätig werden bzw. dafür Verantwortung tragen. Die Lehrbefähigung ist nachzuweisen durch Angaben über Ausbildung und Berufserfahrung; grundsätzlich sind nur ausgebildete Lehrkräfte mit entsprechender Berufserfahrung zugelassen.

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