Rz. 24

Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist weitere Voraussetzung für die Förderfähigkeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, dass nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt. Die in Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Kriterien sind in ihrer Gesamtheit zu sehen und dienen als Qualitätsbeschreibung.

 

Rz. 25

Die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Qualitätsanforderungen an die Maßnahmen sind nicht abschließend aufgeführt. Auch andere Kriterien, wie z. B. die Gruppengröße der Maßnahmen können bei der Frage, ob eine erfolgreiche berufliche Bildung zu erwarten ist, herangezogen werden. So kann die Überschreitung der pädagogisch verantwortbaren Höchstzahl von Teilnehmern ein Indiz für die Ungeeignetheit der Maßnahme sein.

 

Rz. 26

Besonderes Augenmerk wird neben der Lehrgangsplanung und der Methodik auf das Personal gelegt. Dabei vermittelt das Ausbildungspersonal die theoretischen und praktischen Kenntnisse und sichert fachlich den erfolg der Maßnahmen. So haben potentielle Träger von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bei Einreichung ihrer Angebotsunterlagen alle Ausbilder, Lehrkräfte und Sozialpädagogen (einschließlich evtl. Ersatzkräfte) zu benennen, die im Lehrgang tätig werden bzw. dafür Verantwortung tragen werden. Die Lehrbefähigung ist nachzuweisen durch Angaben über Ausbildung (die Qualifikation von Ausbildern soll sich beispielsweise an der Ausbildereignungsverordnung orientieren) und Berufserfahrung; grundsätzlich sind nur ausgebildete Lehrkräfte mit entsprechender Berufserfahrung zugelassen. Allerdings brauchen die Ausbilder keine formal qualifizierten Lehrer zu sein (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 51 Rz. 11).

 

Rz. 27

Das Betreuungspersonal unterstützt durch begleitende fachliche und psychosoziale Betreuung den Erfolg der Maßnahme. Betreuer sind solche Personen, die zumindest eine sonder- oder sozialpädagogische Ausbildung haben oder über eine entsprechende Berufserfahrung mit dem Umgang mit Jugendlichen haben. Erforderlich sind Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf den jeweils zu fördernden Personenkreis. Nicht förderfähig ist eine Maßnahme, in der vom Träger insgesamt keine hauptberuflichen Mitarbeiter eingesetzt werden.

 

Rz. 28

Die Förderungsfähigkeit der Bildungsmaßnahme setzt einen Lehrplan voraus. Insofern ist nur die Angabe des allgemeinen Ziels der Maßnahme unzureichend. Voraussetzung ist zudem, dass der Unterricht durch einen Theorieteil geprägt ist.

 

Rz. 29

Der Lehrplan muss bestimmten Mindestanforderungen entsprechen; jedoch nicht denen des öffentlichen Schulwesens (Hassel, in: Brand, SGB III, § 51 Rz. 10). Erforderlich ist jedoch ein nachvollziehbares und planvolles aufeinander abgestimmtes Lernziel mit den entsprechenden Lerninhalten. Eine detaillierte Beschreibung sämtlicher Ausbildungsabschnitte und die genaue vorherige Feststellung der gesamten Programminhalte ist nicht erforderlich (Stratmann, in: Niesel, SGB III, § 61 Rz. 10). Erforderlich ist aber, dass im Lehrplan die wesentlichen Inhalte des Unterrichts und die eingesetzten Medien angegeben sind oder Werkzeuge bezeichnet werden (Hassel, in: Brand, SGB III, § 51 Rz. 12). Eine bloße Zusammenfassung des Gegenstands des Lehrplans ist nicht ausreichend (BSG, Urteil v. 22.6.1977, 7 RAr 1/76).

 

Rz. 30

Weitere Voraussetzung der Förderung ist, dass die Unterrichtsmethode einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme erwarten lässt. Unterricht ist die Vermittlung theoretischer Kenntnisse und die praktische Unterweisung durch Lehrkräfte. Der Unterricht muss durch einen Theorieteil geprägt sein (Hassel, in: Brand, SGB III, § 51 Rz. 7 m. w. N.). Die Vorschrift schreibt keine bestimmte Unterrichtsmethode vor. Voraussetzung für eine Förderfähigkeit ist aber, dass die jeweilige Unterrichtsmethode zielgruppengerecht ist, also auch z. B. die besonderen Unterrichtsbedarfe von Teilnehmern mit Behinderungen oder mit Migrationshintergrund ausreichend abbildet (Hassel, in: Brand, SGB III, § 51 Rz. 16). Möglich sind die unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Kenntnissen, sei es durch Frontalunterricht, Gruppenarbeit, Projektarbeit, Exkursionen usw. Nicht nur hinsichtlich der Art des Unterrichts, sondern auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des Unterrichts bestehen unterschiedlichen Variationen. So kann neben dem Voll- und Teilzeitunterricht auch Blockunterricht angeboten werden. Selbstgesteuertes Lernen ohne Lehrkräfte genügt nicht den Tatbestandvoraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 (BSG, Urteil v. 17.12.1986, 11b RAr 28/85; Hassel, in: Brand, SGB III, § 51 Rz. 7). Insofern erfüllt Fernunterricht nicht die Fördervoraussetzungen (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 51 Rz. 14). Nach Auffassung des BSG ist eine in Unterrichtsform gestaltete Maßnahme geeignet, die nach ihren objektiven Bedingungen für alle Teilnehmer die Schlussfolgerung zu...

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