Rz. 2

Die Vorschrift regelt Besonderheiten des Bedarfs beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform. Mit der Vorschrift soll ein zu großer Verwaltungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit vermieden werden, die ohne diese Regelung zu einem separaten Bewilligungsbescheid für die Zeiten des Blockunterrichts verpflichtet wäre (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 65 Rz. 1).

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