Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift ist als § 62 ist durch AFRG in das SGB III eingefügt worden. Durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) ist Abs. 2 neu gefasst worden. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 62 in § 58 übertragen worden. Dabei ist in Abs. 1 eine Folgeänderung aufgrund der systematischen Trennung des individuellen Rechtsanspruchs von Auszubildenden auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Maßnahme vorgenommen worden (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 58, S. 97). In Abs. 2 ist eine Anpassung zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern erfolgt. Die Vorschrift ist zuletzt durch Art. 3 Nr. 2 des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) mit Wirkung zum 1.1.2015 geändert worden. Dabei ist Abs. 2 neu gefasst worden und vor dem Hintergrund der Urteile des EuGH v. 18.7.2013 in den Rechtssachen C-523/11 und C-585/11 "Prinz und Seeberger" sowie v. 24.10.2013 in der Rechtssache C- 220/12 "Thiele Meneses" auf die Voraussetzung verzichtet worden, dass betroffene Auszubildende vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt 3 Jahre ihren Wohnsitz im Inland hatten (BT-Drs. 18/2663 S. 52).

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