0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Bedarfssätze wurden mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v. 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) geändert. Die Bedarfssätze bei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sind zum 1.8.2008 durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) erhöht worden. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 66 in § 62 übertragen worden. § 62 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66. Die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden aus systematischen Gründen entsprechend der Regelung zum Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung in ihrer Reihenfolge getauscht. § 62 ist durch das 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei sind die monatlichen Bedarfe in den Abs. 2 und 3 erhöht worden. Die letzte Änderung erfolgte durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019. Dabei sind in Abs. 1 die Wörter "Schülerinnen und Schüler" gestrichen und in Abs. 2 Satz 1 statt der Nennung eines konkreten Bedarfssatzes für den Lebensunterhalt (zuletzt 418,00 EUR) ein Verweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG eingefügt worden. Abs. 2 Satz 2, die die Erhöhung des Bedarfs für den Fall vorsah, dass die Mietkosten für Unterkunft und Heizung nachweislich 65,00 EUR monatlich übersteigen, wurde aufgehoben. Schließlich wurde ebenfalls zum 1.8.2019 der Bedarfssatz nach Abs. 3 Satz 1 von 96,00 EUR auf 101,00 EUR erhöht. Zudem ist mit Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes eine Erhöhung des Bedarfssatzes nach Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.8.2020 von 101,00 EUR auf 103,00 EUR beschlossen worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift legt die einzelnen Bedarfssätze für den Lebensunterhalt bei der Förderung von Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch Verweisung auf die entsprechenden Bedarfssätze des BAföG fest. Sie betragen ab dem 1.8.2019 243,00 EUR und ab dem 1.8.2020 247,00 EUR nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG sowie ab dem 1.8.2019 580,00 EUR und ab dem 1.8.2020 585,00 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (Änderung durch das 26. BaföG-ÄndG v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1048). Bei beiden Verweisungen handelt es sich um dynamische Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung des BAföG (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 62 Rz. 21). Der Gesetzgeber ist damit zum Nachteil der Transparenz zur Technik der Verweisung (auf ein anderes Gesetz) zurückgekehrt.

 

Rz. 3

Gleichzeitig hat er die Struktur der Förderung verändert, indem er nicht mehr nach dem Alter unterscheidet (unter bzw. über 21 Jahre alt), sondern den Bedarf für alle einheitlich auf der niedrigeren Basis der (bisherigen) Gruppe der zu Hause untergebrachten unter 21-Jährigen oder unverheirateten Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen festlegt. Auch die Unterscheidung nach dem Wohnort (Bundesgebiet West oder Ost) wurde aufgegeben.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Anders als für Auszubildende in Betrieben und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten ist die eigene Wohnsituation nicht ausschlaggebend dafür, ob der Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen BAB erhält, sondern wie viel er erhält. Die Höhe des jeweiligen Bedarfs hat der Gesetzgeber nach 3 Wohnbereichen gegliedert.

2.1 Unterbringung im Haushalt der Eltern (Abs. 1)

 

Rz. 5

Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wird bei einer berufsvorbereitenden Maßnahme der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (ab dem 1.8.2019: 243,00 EUR und ab dem 1.8.2020 247,00 EUR, vgl. 26. BaföG-ÄndG) zugrunde gelegt. Nach Abs. 1 ist von einer Unterbringung im Haushalt der Eltern (Adoptiveltern oder eines Elternteils) immer dann auszugehen, wenn im weitesten Sinne eine häusliche Gemeinschaft besteht. Sie charakterisiert sich dadurch, dass die Grundversorgung, also Wohnraum und Grundbedürfnisse des Lebens, von den Eltern zur Verfügung gestellt werden.

 

Rz. 6

Wer hingegen in einer Wohnung oder einem Haus der Eltern zur Miete wohnt und zudem einen eigenständigen, d. h. getrennten Haushalt führt, ist demzufolge nicht im Haushalt der Eltern untergebracht. Sein Bedarf richtet sich nach Abs. 3.

2.2 Sonstige Unterkunft (Abs. 2)

 

Rz. 7

Der Bedarf dessen, der auswärts untergebracht ist und weder im Haus der Eltern noch in einem Internat oder einem Wohnheim wohnt, ergibt sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift; der auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erweist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG beträgt der Bedarf für den Lebensunterhalt ab dem 1.8.2019 580,00 EUR und ab dem 1.8.2020 585,00 EUR. Der Bedarf für die Unterkunft bei Teilnehmenden an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind, wird ab dem 1.8.2019 durch den Verweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG als einheitlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Dieser ersetzt die...

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