2.1 Art der Ausbildung (Abs. 1)

 

Rz. 4

Allgemein kann die Frage der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach diesem Gesetz anhand des (Haupt-)Lernortes beantwortet werden. Hauptlernort bei der betrieblichen (oder auch außerbetrieblichen) Ausbildung sind die Unternehmen bzw. Verwaltungen (oder bei außerbetrieblicher Ausbildung der Bildungsträger), in denen praktische Unterweisungen erfolgen; der theoretische Teil findet dagegen vor allem in der Berufsschule statt, so dass auch vom dualen System der Berufsausbildung gesprochen wird. Eine solche Art der Ausbildung wird nach § 60 gefördert:

 

Rz. 5

Auch solche Ausbildungen, die in Ausbildungsverbunden zwischen mehreren Betrieben bzw. zwischen Betrieben und externen Ausbildungseinrichtungen eingerichtet werden, sind grundsätzlich förderungsfähig. Typischerweise sind Auszubildende hier nicht während der ganzen Ausbildung im selben Betrieb, sondern phasenweise auch bei den Partnern des Verbundes (vgl. § 64). Neben den grundsätzlich förderungsfähigen "anerkannten Ausbildungsberufen" können auch "noch nicht anerkannte" Berufe in die Förderung einbezogen werden.

 

Rz. 6

Förderungsfähig ist ferner eine Stufenausbildung (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Sie liegt immer dann vor, wenn die einzelnen Stufen Teile einer Gesamtbildungsmaßnahme sind und diese ungeachtet von (Zwischen-) Prüfungen jeweils noch nicht zu einem beruflich selbstständig verwertbaren Abschluss führen. Nicht nur die Gesamtausbildung, sondern auch die einzelnen Stufen der Gesamtausbildung sind anerkannte Ausbildungsberufe (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 57 Rz. 10; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 57 Rz. 7). Eine Stufenausbildung liegt nicht vor, wenn mit dem Abschluss von Teilen (Stufen) der Ausbildung ein Status erworben wird, der auf dem Arbeitsmarkt verwertet werden kann.

 

Rz. 7

Grundsätzlich nicht gefördert werden können hingegen schulische Ausbildungsgänge, wie die Ausbildungen an Fachschulen (Erziehung, Kosmetik usw.). Sie unterliegen dem Förderungsbereich des BAföG.

2.2 Anerkannte Ausbildungsberufe

 

Rz. 8

Nach Abs. 1 ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach den Berufsbildungsgesetz, der Handwerkordnung, dem Seearbeitsgesetz oder dem Altenpflegegesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Ausbildungsvertrag abgeschlossen ist. Die betriebliche Ausbildung umfasst die traditionelle Lehrlingsausbildung unter Einbeziehung des Berufsschulunterrichts (Sächs. LSG, Urteil v. 1.6.2006, L 3 AL 201/03; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 57 Rz. 33; Hassel, in: Brand, SGB III, § 57 Rz. 7). Inhaltlich muss die Ausbildung dabei geprägt sein durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf Basis der jeweils anfallenden Arbeitsaufgaben (praxisorientierte Ausbildung). Für den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist es nicht ausreichend, wenn das Ausbildungsziel ein anerkannter Ausbildungsberuf ist. Vielmehr wird die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nur dann gefördert, wenn die Ausbildung in der durch das Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Form geschieht (BSG, Urteil v. 18.8.2005, B 7a/7 AL 100/04; BSG, Urteil v. 23.5.1990, 9b/7 Rar 18/89; Sächs. LSG, Urteil v. 30.11.2017, L 3 AL 192/15). Durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 34 BBiG zu führende Verzeichnis entscheidet die hierfür zuständige Stelle, ob eine Ausbildung der durch das Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Form entspricht (Sächs. LSG, Urteil v. 30.11.2017, L 3 AL 192/15; Sächs. LSG, Urteil v. 10.11.2011, L 3 AL 60/10).

 

Rz. 8a

In Bezug auf duale Studiengänge unterscheidet das Bundessozialgericht zwischen 4 Varianten (BSG, Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08; Sächs. LSG, Urteil v. 30.11.2017, L 3 AL 192/15):

  1. Bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studium wird das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verknüpft, sodass i. d. R. neben dem Studienabschluss ein Abschluss in einem Ausbildungsberuf erworben wird.
  2. Bei sog. berufsintegrierten dualen Studiengängen wird die bisherige Tätigkeit den Erfordernissen des Studiums angepasst.
  3. Bei der dritten Variante, dem sog. berufsbegleitenden Studium, wird die Ausbildung – einem Fernstudium ähnlich – nach einer Vollzeitberufstätigkeit absolviert.
  4. Das sog. praxisintegrierte duale Studium schließlich ist durch eine organisatorische und curricale Verbindung zwischen "dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb" gekennzeichnet.

Bei derartigen Studiengängen ist die Tätigkeit im Betrieb – unabhängig von einer finanziellen Förderung durch einen Arbeitgeber/Kooperationsbetrieb – weder eine gegen Arbeitsentgelt verrichtete Beschäftigung noch eine Berufsausbildung, da die während der Praktikumszeit im Kooperationsbetrieb ausgeübte Tätigkeit im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung vollzogen werden soll. Solche berufspraktischen Phasen können trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (z. B. Studienvertrag und Praktikumsvertrag) sozialv...

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