0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der im früheren Gesetzestext verwandte Begriff der "überbetrieblichen" Ausbildung wird nunmehr vom Terminus "außerbetrieblich" ersetzt. Eine Änderung oder gar Ausweitung des Förderungsbereichs ist damit nicht verbunden. Ziel ist es vielmehr, zwischen der "außerbetrieblichen" Vollausbildung einerseits und der ergänzenden überbetrieblichen Ausbildung andererseits begrifflich Klarheit zu schaffen. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 27.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 in das SGB II eingefügt worden. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen v. 26.8.2008 (BGBl. I S. 1728) zum 30.8.2008 geändert worden. Dabei ist in Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit geschaffen worden in Ausnahmefällen auch die zweite Ausbildung zu fördern. Der ursprüngliche Abs. 2 Satz 2 ist nun im neuen Abs. 3 platziert.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2009 (BGBl. I S. 2917) in Abs. 1 geändert worden. Dort ist klargestellt, dass auch eine berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz durchgeführt wird. Der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Die Vorschrift entspricht mit sprachlicher Überarbeitung der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des § 60. Die Vorschrift ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I S. 868) mit Wirkung zum 1.8.2013 geändert worden. Dabei wurde in Abs. 1 eine redaktionelle Anpassung an das neue Seearbeitsgesetz vorgenommen. Die Vorschrift ist in der Folge durch das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) v. 24.7.2017 (BGBl. I S. 2611) geändert worden. Dabei sind in Abs. 1 die Wörter "Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder" eingefügt worden. Diese Änderung tritt zum 1.1.2020 in Kraft. Zuletzt ist § 57 in Abs. 1 durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Vorschrift beschreibt die Grundvoraussetzungen der Berufsausbildungsbeihilfe. § 57 ist sowohl für Jugendliche als auch für junge Erwachsene gleichermaßen anwendbar (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 57 Rz. 2; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 57 Rz. 8). Neben einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und dem Erfordernis des Abschlusses eines Berufsausbildungsvertrages (Abs. 1) ist vorgeschrieben, dass nur die erste Ausbildung förderfähig ist (Abs. 2). Der Förderungsbereich der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird im SGB III gegenüber dem Ausbildungsförderungsrecht außerhalb des SGB III – also insbesondere dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – klar abgegrenzt. § 57 beschränkt die Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe auf Ausbildungen nach den in Abs. 1 aufgeführten Ausbildungsordnungen. Diese Beschränkung verstößt nach Auffassung des BSG nicht gegen die Art. 3 (Gleichheitsgrundsatz) und 12 (Berufsfreiheit) GG (BSG, Urteil v. 18.10.1991, 9b RAr 15/90).

2 Rechtspraxis

2.1 Art der Ausbildung (Abs. 1)

 

Rz. 4

Allgemein kann die Frage der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach diesem Gesetz anhand des (Haupt-)Lernortes beantwortet werden. Hauptlernort bei der betrieblichen (oder auch außerbetrieblichen) Ausbildung sind die Unternehmen bzw. Verwaltungen (oder bei außerbetrieblicher Ausbildung der Bildungsträger), in denen praktische Unterweisungen erfolgen; der theoretische Teil findet dagegen vor allem in der Berufsschule statt, so dass auch vom dualen System der Berufsausbildung gesprochen wird. Eine solche Art der Ausbildung wird nach § 60 gefördert:

 

Rz. 5

Auch solche Ausbildungen, die in Ausbildungsverbunden zwischen mehreren Betrieben bzw. zwischen Betrieben und externen Ausbildungseinrichtungen eingerichtet werden, sind grundsätzlich förderungsfähig. Typischerweise sind Auszubildende hier nicht während der ganzen Ausbildung im selben Betrieb, sondern phasenweise auch bei den Partnern des Verbundes (vgl. § 64). Neben den grundsätzlich förderungsfähigen "anerkannten Ausbildungsberufen" können auch "noch nicht anerkannte" Berufe in die Förderung einbezogen werden.

 

Rz. 6

Förderungsfähig ist ferner eine Stufenausbildung (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Sie liegt immer dann vor, wenn die einzelnen Stufen Teile einer Gesamtbildungsmaßnahme sind und diese ungeachtet von (Zwischen-) Prüfungen jeweils noch nicht zu einem beruflich selbstständig verwertbaren Abschluss führen. Nicht nur die Gesamtausbildung, sondern auch die einzelnen Stufen der Gesamtausbildung sind anerkannte Ausbildungsberufe (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 57 Rz. 10; Petzold, ...

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