Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Berufsausbildung. Ausbildungsgang nach staatlichen Sonderprogrammen

 

Leitsatz (amtlich)

Ausbildungsgänge, die wegen des allgemeinen Lehrstellenmangels durch staatliche Sonderprogramme eingerichtet werden und von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe abweichen, sind auch dann nicht von der Bundesanstalt für Arbeit zu fördern, wenn sie zu einem anerkannten beruflichen Abschluß führen.

 

Normenkette

AFG § 40 Abs 1 S 1; AusbFöAnO § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a; BBiG § 25

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 02.11.1988; Aktenzeichen L 6 Ar 1424/86)

SG Gießen (Entscheidung vom 16.09.1986; Aktenzeichen S 12 Ar 312/84)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine Ausbildung zu gewähren, die nicht nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), sondern nach den Richtlinien eines Sonderprogramms durchgeführt wurde, das der Überwindung eines Lehrstellenmangels diente.

Die 1962 geborene Klägerin wurde vom 26. August 1983 bis zum 1. Juli 1985 zur Bürokauffrau ausgebildet. Es handelte sich dabei um eine Maßnahme, die das Land Hessen wegen des allgemeinen Lehrstellenmangels im Rahmen eines Sonderprogramms "Vollschulische Ausbildung im Verbund Schule/Betrieb" durchführte. Die Klägerin besuchte an zweieinhalb Wochentagen eine Berufsschule und absolvierte an weiteren zweieinhalb Wochentagen ein betriebliches Praktikum bei einem Autohändler. Ein Ausbildungsvertrag wurde nicht geschlossen, eine Ausbildungsvergütung nicht gezahlt. Das Land Hessen gewährte aufgrund eines ministeriellen Erlasses ein Schülergeld von monatlich 100,00 DM und zahlte eine sog Praktikantenvergütung von monatlich 50,00 DM an den Betrieb. Während der allgemeinen Schulferien fand keine Ausbildung statt. Die Klägerin legte mit Erfolg ihre Gehilfenprüfung vor der Industrie- und Handelskammer ab und ist seitdem in ihrem ehemaligen Ausbildungsbetrieb angestellt.

Der am 10. Februar 1984 gestellte Antrag auf Gewährung von BAB wurde mit Bescheid vom 6. Juni 1984 abgelehnt, weil es sich nicht um eine Ausbildung nach § 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A-Ausbildung) handele. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. November 1984). Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 16. September 1986). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf BAB bestehe nicht, weil es sich bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung weder um eine betriebliche noch um eine überbetriebliche Ausbildung gehandelt habe. Die Klägerin habe mit dem Betrieb keinen Ausbildungsvertrag geschlossen. Träger der Maßnahme sei vielmehr die Berufsschule gewesen. Auch während des betrieblichen Praktikums habe die Klägerin den Status eines Schülers gehabt. Die Klägerin habe auch nicht an einer überbetrieblichen Ausbildung, einem Grundausbildungs- oder Förderungslehrgang und auch nicht an einer anderen, nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegenden berufsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des § 40 Arbeitsförderungsgesetz -AFG- sowie der §§ 2 und 3 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) iVm Art 3 Grundgesetz (GG). Das LSG habe § 40 AFG zu eng ausgelegt, wenn es die aufgrund eines Sonderprogramms durchlaufene Ausbildung anstelle der sonst üblichen Ausbildung in einem Betrieb für einen Anspruch auf BAB nicht genügen lasse. Nach § 2 SGB I seien die Vorschriften so auszulegen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Aus § 3 SGB I folge, daß derjenige, der an einer Ausbildung teilnehme, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspreche, ein Recht auf individuelle Förderung habe, wenn die dafür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Aus diesem Grundsatz und dem Gleichheitsgrundsatz ergebe sich, daß ihr entweder Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG-) oder nach dem AFG zustehe. Die Förderung der Berufsausbildung nach dem BAföG scheitere daran, daß sie nicht an einer der in § 2 BAföG aufgeführten Ausbildungsstätten stattgefunden habe. Die Berufsschule sei dort nicht aufgeführt. Demzufolge sei ihr für die atypische Ausbildung, die nur wegen des Lehrstellenmangels eine betriebliche Ausbildung ersetzt habe, BAB nach dem AFG zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ermögliche ein Sonderprogramm eine schulische statt der üblichen betrieblichen Ausbildung, so sei es grundsätzlich Sache des jeweiligen Landes, auch für die finanzielle Ausstattung der Teilnehmer Sorge zu tragen. Dies sei im Falle der Klägerin nach den landesrechtlichen Vorschriften auch geschehen. Sonderprogramme eines Landes könnten Ansprüche nach einem Bundesgesetz wie dem AFG nicht auslösen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß ihr BAB nach dem AFG nicht zusteht. Entgegen steht die Art der Ausbildung.

Nach Auffassung des LSG ist die Ausbildung in der Art durchgeführt worden, daß es sich nicht, wie das § 40 Abs 1 Satz 1 AFG (idF durch das AFKG vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497 -) verlangt, um eine "berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Einrichtungen" gehandelt hat. Das LSG hat zur Begründung dieser Auffassung festgestellt, daß die Gesichtspunkte überwiegen, die darauf hindeuten, daß die Ausbildung der Klägerin nicht betrieblicher, sondern schulischer Art war. Es ist aber zweifelhaft, ob bei dieser Abgrenzung genügend berücksichtigt worden ist, daß bei einem Mangel an Ausbildungskapazität in der Betriebsstätte eine teilweise Verlagerung der betrieblichen Ausbildung in den schulischen Bereich hinzunehmen sein könnte. Für die Abgrenzung von betrieblicher und schulischer Ausbildung ist nämlich der Lernort weniger wichtig als die Struktur der Ausbildung. Wenn festgestellt werden könnte, daß auch in der Schule praktische Arbeitsaufgaben, also die Arbeiten "am Werkstück" überwogen, wäre die betriebliche Art der Ausbildung zu begründen (vgl BSG SozR 4100 § 40 Nr 8). Es braucht aber hier nicht entschieden zu werden, ob der betriebliche oder der schulische Charakter der Ausbildung überwogen hat. Denn dem Anspruch auf BAB steht jedenfalls entgegen, daß die Ausbildung nicht nach den Vorschriften des BBiG durchgeführt worden ist.

Die A-Ausbildung macht nämlich die Zahlung von BAB nicht nur davon abhängig, daß es sich um eine betriebliche (oder überbetriebliche) Ausbildung handelt, sondern auch davon, daß die Ausbildung nach den Vorschriften des BBiG durchgeführt wird. Das war hier nicht der Fall.

Nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a der A-Ausbildung (in der insoweit seit der 21. Änderungsverordnung vom 16. März 1982 -ANBA 1982, 555 unveränderten Fassung) wird Ausbildungsbeihilfe gewährt für die betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung in den Berufen, die nach § 25 Abs 1 BBiG als Ausbildungsberufe staatlich anerkannt sind oder nach § 108 Abs 1 BBiG als Ausbildungsberufe iS von § 25 Abs 1 BBiG gelten. Der Beruf der Bürokauffrau ist ein Beruf, der nach § 108 Abs 1 BBiG als Ausbildungsberuf gilt. Er war schon vor Inkrafttreten des BBiG vom 14. August 1969 (BGBl I 1112) als Ausbildungsberuf staatlich anerkannt (vgl Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung, Stand: 1. Juli 1989, S 22).

Das heißt aber nicht, was das SG offenbar meint, daß BAB schon dann zu gewähren ist, wenn das Ausbildungsziel ein anerkannter Ausbildungsberuf ist. Der Hinweis der A-Ausbildung auf die anerkannten Ausbildungsberufe bedeutet vielmehr, daß die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nur dann gefördert wird, wenn sie in der durch das BBiG vorgeschriebenen Form geschieht. Daß die Form der Ausbildung und nicht schon das Ziel entscheidend ist, wurde bisher, soweit ersichtlich, auch nicht in Zweifel gezogen (vgl Hennig/Kühl/Heuer, Arbeitsförderungsgesetz, Stand: 1989 § 40 RdNr 45; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl, § 40 Anm 9; Gemeinschafts-Komm, Stand: Mai 1990 § 40 RdNr 4; Hoppe/Berlinger, Förderung der beruflichen Bildung, Stand: Januar 1990 § 40 Anm 4a). Es kann allenfalls - unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - bezweifelt werden, ob die Förderung auf Ausbildungen zu beschränken ist, die einen anerkannten Beruf zum Ziel haben (vgl Gagel, AFG, 2. Aufl, Stand: August 1978, § 40 Anm 2). Hat die Berufsausbildung aber, wie hier, ein solches Ziel, ist die Ausbildung in den vorgeschriebenen Formen Voraussetzung für die Förderung.

In diesem Sinne entspricht § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a A-Ausbildung der Ermächtigung des § 39 AFG, wonach bei der individuellen Förderung der Zweck der Förderung, die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen sind (vgl zum Umfang der Ermächtigung BSGE 44, 62, 65 f = SozR 4460 § 6 Nr 8; SozR 4440 § 8 Nr 1). Zweck der Förderung ist es, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt und Gelegenheit zum Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen bietet (§ 1 Abs 2 BBiG). Eine solche Ausbildung legt nicht nur die Grundlage für eine dauerhafte vom Lebensalter und einzelnen Betrieben unabhängige berufliche Tätigkeit im Interesse des Einzelnen, sondern dient auch der Heranbildung des mit den erforderlichen Qualifikationen ausgestatteten Nachwuchses im Interesse der Wirtschaft und der Allgemeinheit. Da der größte Teil eines jeden Altersjahrganges eine berufliche Erstausbildung im sog dualen System von Betrieb und Berufsschule durchläuft, kommt der Ordnung der Ausbildung unter bildungspolitischen, sozialversicherungsrechtlichen, technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten eine hohe Bedeutung zu (vgl Schmidt in: Benner, Ordnung der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, Berichte zur beruflichen Bildung, Heft 48, S 3). Diese Ordnung hat der Gesetzgeber mit dem BBiG geschaffen, auf dessen Grundlage (§ 25) der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen, die Anerkennung aufheben und für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen kann, um eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sowie ihre Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse zu gewährleisten. Bei der Entwicklung von Ausbildungsordnungen und ihrer Abstimmung mit den Rahmenlehrplänen der Kultusministerkonferenz für die Berufsschule wirkt eine große Zahl von Sachverständigen der Ausbildungspraxis aus Betrieben, Verbänden, Gewerkschaften, Körperschaften und Behörden sowie Berufsschulen mit (vgl Benner aaO S 65 ff). Besonders durch die Beteiligung der Sozialpartner ist gewährleistet, daß die Ausbildung so geschieht, daß die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussichtlich auch auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll genutzt werden können. Die Beschränkung der Förderung auf solche Ausbildungen durch Mittel der Bundesanstalt erfüllt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in diesem Sinne auch Hennig in: Hennig/Kühl/Heuer, Arbeitsförderungsgesetz, Stand: August 1989, § 40 Rdnr 45).

Im einzelnen verlangt die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf den Abschluß eines schriftlichen Ausbildungsvertrages (§§ 3, 4 BBiG), der ua Umfang und Inhalt der Ausbildung regelt. Dabei ist die Ausbildungsordnung zugrundezulegen (§ 28 BBiG). Der Ausbildende hat sich selbst oder durch einen ausdrücklich zu bestellenden Ausbilder darum zu kümmern, daß das Ausbildungsziel erreicht wird, er hat den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Führen von Berichtsheften anzuhalten, ihn zum Unterricht freizustellen, ein Abschlußzeugnis zu erteilen und eine angemessene Vergütung zu gewähren (§§ 6 bis 8, 10 BBiG). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat das Praktikum der Klägerin bei dem Autohandelsunternehmen keines dieser Merkmale aufgewiesen. Die Klägerin hat vielmehr im Betrieb lediglich Gelegenheit erhalten, berufspraktische Erfahrungen zu sammeln. Die praktische Ausbildung ist von der Berufsschule organisiert und überwacht worden. Während der allgemeinen Schulferien war die Klägerin von der Teilnahme am Praktikum befreit. Sie glich auch insoweit eher einem Schüler als einem Auszubildenden, der einen gesetzlichen Urlaubsanspruch hat. Soweit der Klägerin durch das Autohaus Geldmittel (50,-- DM pro Monat) zugeflossen sind, handelte es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung. Der Betriebsinhaber hat vielmehr ohne rechtliche Verpflichtung die Mittel, die er vom Land für die Aufnahme eines Praktikanten erhalten hatte, weitergeleitet.

Das LSG hat auch zu Recht das Vorliegen einer überbetrieblichen Ausbildung verneint. Die überbetriebliche Ausbildung unterscheidet sich von der betrieblichen Ausbildung allein dadurch, daß nicht ein einzelner in § 1 Abs 5 BBiG genannter Betrieb oder eine sonstige Einrichtung Träger der Ausbildung ist, sondern ein Zusammenschluß von Betrieben oder ein sonstiger Träger, der einen reinen Lehrbetrieb einrichtet. Nur wenn in diesen Lehrbetrieben die Ausbildung nach Maßgabe des BBiG erfolgt, können die Voraussetzungen für BAB erfüllt sein (BSG SozR 4100 § 40 Nrn 8 und 13).

Hat die Klägerin nicht die vorgeschriebene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert, so folgt die Verpflichtung der Beklagten, BAB zu gewähren, auch nicht daraus, daß sich die Klägerin in einer Notsituation befunden hatte, in der sie die vom Land Hessen organisierte Form der Ausbildung gewählt hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 2 und 3 SGB I iVm dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG, wie die Klägerin meint. § 3 SGB I spricht zwar von dem Recht auf individuelle Förderung der Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die dafür erforderlichen Mittel nicht anderweit zur Verfügung stehen. Durch § 2 Abs 1 Satz 2 SGB I ist aber klargestellt, daß daraus Ansprüche nur insoweit geltend gemacht werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im einzelnen bestimmt sind. Bis zu seiner Einordnung in das SGB gilt gemäß § 1 Nr 2 des Art II SGB I das AFG als besonderer Teil des SGB, und damit besteht der Anspruch auf Förderung der beruflichen Ausbildung allein nach Maßgabe seiner Vorschriften. Dazu zählen auch die Vorschriften, die, wie die A-Ausbildung, das Nähere im Rahmen der Ermächtigung des AFG regeln. Auch § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I kann einen Anspruch der Klägerin auf BAB über den Rahmen von § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a A-Ausbildung hinaus nicht begründen. Er hilft lediglich bei der Auslegung unklarer Bestimmungen und gibt eine Richtlinie zur Ausübung des Ermessens (vgl BSGE 63, 270, 272). Darum geht es hier nicht mehr, nachdem der Regelungsinhalt des § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a A-Ausbildung klargestellt ist. Aus Art 3 GG kann die Klägerin ihren Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift ist es Gesetzgeber und Verwaltung untersagt, im wesentlichen Gleiches ungleich zu behandeln. Staatliche Leistungen dürfen nicht willkürlich gewährt oder versagt werden (vgl BVerfGE 55, 72, 89 mwN). Nach den voranstehenden Ausführungen ist es aber nicht willkürlich, sondern sachgerecht, wenn die Bundesanstalt Leistungen für eine berufliche Ausbildung an die Voraussetzung knüpft, daß sie nach Maßgabe der Ausbildungsordnungen erfolgt.

Diese Sachgerechtigkeit ist auch nicht in Zeiten entfallen, in denen ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht und viele Ausbildungswillige in eine Notlage geraten, weil es ihnen nicht gelungen ist, in ein Ausbildungsverhältnis zu kommen, das den Anforderungen des BBiG entspricht. Gewiß mag ein Interesse daran bestehen, daß Ausbildungswillige, die vom Ausbildungsmarkt nicht angenommen worden sind, jedenfalls vorübergehend so gefördert werden, daß sie auf andere Weise doch noch einen beruflichen Abschluß erreichen können. Es besteht damit aber noch kein Grund, diese Ausbildungswilligen mit denjenigen wirtschaftlich gleichzustellen, die sich mit Erfolg um einen vorschriftsmäßigen Arbeitsplatz bemüht haben. Es kann jedenfalls nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a A-Ausbildung etwa im Wege der Lückenfüllung so auszulegen, daß vorschriftsmäßige Ausbildungsverhältnisse dann nicht mehr verlangt werden, wenn das entsprechende Angebot erschöpft ist. Zu einer solchen Auslegung besteht auch dann kein Grund, wenn es, wie die Klägerin meint, an den Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG fehlte. Denn es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Ausbildung durch öffentliche Mittel für jedwede Berufsausbildung. Der Förderungsbereich der beruflichen Bildung nach dem AFG und derjenigen der schulischen Bildung nach dem BAföG schließen nicht dergestalt nahtlos aneinander an, daß ein Anspruch auf Förderung sich alternativ entweder aus dem einen oder dem anderen Gesetz ergeben müßte (vgl BSG SozR 4100 § 40 Nr 13 zur Möglichkeit von Überschneidungen). Vielmehr regelt jedes Gesetz die Bildungsförderung nach Maßgabe seiner Bestimmungen, was zur Folge hat, daß Ausbildungsgänge, die diesen Anforderungen nicht genügen, ohne Förderung nach diesen Gesetzen bleiben. Das gilt auch für aus besonderen sozialpolitischen Gründen staatlich eingerichtete Ausbildungsgänge, die - wie im Fall der Klägerin - ein Ausbildungsziel auf anderem, allgemein weniger geeignetem Wege erreichen und nur einem Ausbildungsnotstand begegnen. Für solche Sondermaßnahmen stehen die für die geregelten Ausbildungsgänge vorgesehenen Mittel - hier der Bundesanstalt - nicht zur Verfügung. Nach § 215 AFG dürfen Mittel der Bundesanstalt nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. Auch Sondermaßnahmen eines Landes zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen sind nur förderungsfähig, wenn sie so angelegt sind, daß sie die bundesgesetzlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen (vgl hierzu das Bremer Modell einer schulischen Ausbildung mit BAföG-Förderung im Ausbildungsberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau an der Berufsfachschule für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter, deren Abschlußzeugnis durch Verordnung vom 21. Juli 1980 - BGBl I 1065 - der Regelabschlußprüfung gleichgestellt worden ist; ferner die Richtlinien von Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von außerbetrieblicher Berufsausbildung in Sonderausbildungsgruppen - MBl NRW 1986, S 324 -, die Zuschüsse für Ausbildungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG vorsehen). Andernfalls können sie - wie im Falle der Klägerin geschehen - nur aus den im Sonderprogramm vorgesehenen Mitteln gefördert werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666605

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge