Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit. Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Gesundheits- und Krankenpfleger. Bindungswirkung der Nichteintragung in das Ausbildungsverzeichnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung genügt es nicht, dass die gewählte Ausbildung zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt. Sie muss vielmehr auch in den vom Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden.

2. Die Bundesagentur für Arbeit und die Gerichte sind an die Nichteintragung eines Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis nach Berufsbildungsgesetz gebunden.

 

Normenkette

SGB III § 59 Nr. 1, § 60 Abs. 1; BBiG § 34

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Februar 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe ab dem 12. Dezember 2007 und insbesondere über die Frage, ob die Ausbildung der Klägerin förderfähig ist.

Die 1991 geborene Klägerin begann am 1. September 2007 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin beim Universitätsklinikum L…. Am 5. Juni 2007 beantragte sie bei der Beklagten Berufsausbildungsbeihilfe, welche ihr mit Bescheid vom 28. September 2007 für die Zeit vom 1. September 2007 bis 28. Februar 2009 in Höhe von 258,00 EUR monatlich bewilligt wurde.

Mit Schreiben vom 26. November 2007 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung der Berufsausbildungsbeihilfe an. Die Ausbildung sei nicht förderfähig, weil es sich um eine schulische Ausbildung handele.

Die Klägerin teilte im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit, dass es sich ihrer Meinung nach um eine betriebliche Ausbildung handele.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe ab dem 12. Dezember 2007 auf. Es handele sich um eine schulische Ausbildung. Laut Ausbildungsvertrag fände das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) vom 16. Juli 2003 in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege Anwendung. Nach § 22 KrPflG sei die Anwendung des Berufsausbildungsgesetzes (BBiG) ausgeschlossen.

Dagegen hat die Klägerin am 14. Februar 2008 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 8. Februar 2010 den Bescheid vom 6. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 28. September 2007 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 12. Dezember 2007 bis 28. Februar 2009 zu gewähren. Zwar sei in § 22 KrPflG geregelt, dass für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin das Berufsausbildungsgesetz keine Anwendung finde. Der gesetzlichen Regelung sei jedoch nicht zu entnehmen, dass damit die Förderung der Berufsausbildung durch das Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) grundsätzlich ausgeschlossen werden solle. Vielmehr gelte nach § 3 Abs. 1 BBiG das Berufsausbildungsgesetz für die Berufsbildung. Dies sei nach § 1 Abs. 1 BBiG auch die Berufsausbildung. Diesen Anforderungen entspräche auch die Ausbildung der Klägerin zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Dazu sei die sinngemäße Anwendung des § 60 Abs. 1 SGB III erforderlich, da ansonsten die Klägerin gar keine Förderung erhalten würde. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift sei im Einzelfall auch die Förderung einer betrieblichen Ausbildung möglich. Die Ausbildung erfülle auch die Voraussetzungen einer betrieblichen Ausbildung, da der Anteil der praktischen Ausbildung mit 2.500 Stunden deutlich die theoretische Ausbildung von 2.100 Stunden übersteige. Auch die Zahlung einer Ausbildungsvergütung spräche dafür, da diese im Rahmen eines Schulbesuches nicht gezahlt werde.

Hiergegen hat die Beklagte am 15. März 2010 Berufung eingelegt. Nach § 60 SGB III sei eine berufliche Ausbildung förderfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werde, der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei und der durch das Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Form entspräche. Zu letzterem werde ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe vom Bundesinstitut für Berufsausbildung geführt und veröffentlicht (§ 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG). Die Ausbildung der Klägerin findet sich danach nicht in diesem Verzeichnis.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Februar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Ausbildung d...

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