Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des AFRG v. 24.3.1997 zum 1.1.1999 als § 59 in das SGB III eingefügt worden. Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. S. 2917) ist § 59 in Nr. 3 a. F. geändert worden. Dort ist das Wort "Lehrgangskosten" durch das Wort "Maßnahmekosten" ersetzt worden. Diese redaktionelle Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung in § 69 a. F.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 59 in § 56 übertragen worden. Dabei wurde in Abs. 1 der Begriff "berufliche Ausbildung" entsprechend dem Berufsbildungsgesetz angepasst und durch das Wort "Berufsbildung" ersetzt. Die bisherige Verknüpfung des Rechtsanspruchs von Auszubildenden auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit den Zugangsvoraussetzungen des jungen Menschen zu einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, den Maßnahmevoraussetzungen und der Erstattung von Maßnahmekosten wurde aus systematischen Gründen getrennt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 56, S. 97). Konsequenz dieser Trennung ist, dass Abs. 1 nun den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufausbildung regelt und Abs. 2 den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme betrifft. Die Zugangsvoraussetzungen der jungen Menschen zu einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die Maßnahmevoraussetzungen und die Erstattung der Maßnahmekosten sind in den §§ 51 bis 55 geregelt. § 56 ist durch Art. 1b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.5.2015 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist Abs. 2 Satz 2 eingefügt worden, der regelt, dass Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme haben. Die Vorschrift ist in der Folge durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Dabei ist Abs. 1 Nr. 2 geändert und in Abs. 2 der letzte Satz angefügt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) in Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 29.5.2020 verändert worden. Dabei sind die Wörter "ausbildungsvorbereitende Phase nach § 130" durch "Vorphase nach § 74 Abs. 1 Satz 2" ersetzt worden.

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