0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift entsprach im Wesentlichen dem AFG-Recht (vgl. § 40 Abs. 2 AFG); sie wurde jedoch übersichtlicher gestaltet, indem die förderungsfähigen Personengruppen klarer voneinander abgegrenzt werden. Die Vorschrift (§ 63 a. F.) wurde durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) zum 1.1.2005 geändert. Der Inhalt der Vorschrift wurde mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 63 in § 59 übertragen worden. In diesem Rahmen wurde der Verweisung in Abs. 1 auf die entsprechenden Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein Beitrag zur Reduzierung der Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe geleistet, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden war (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 59, S. 97). Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 63 Abs. 2a. Mit der Ergänzung des Wortes "ständigen" wollte der Gesetzgeber einen Beitrag zur Harmonisierung mit den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes leisten (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 59, S. 97). Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 aufgehoben worden.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelte den förderfähigen Personenkreis. Die Streichung von § 59 hat der Gesetzgeber wie folgt begründet: "Bisher ist in der Grundnorm § 59 der Zugang zur Berufsausbildungsbeihilfe differenziert nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und (unter Umständen) Voraufenthaltszeit in Deutschland durch positive Aufzählung der zugangsberechtigten Personen geregelt. Diese Regelung entfällt. Damit wird ein Systemwechsel vollzogen. Wie bei vielen anderen arbeitsmarktpolitischen Leistungen entfallen auch bei der Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung künftig Beschränkungen aufgrund Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus weitgehend, stattdessen erlangt der abstrakte Arbeitsmarktzugang als allgemeine Zugangsvoraussetzung höhere Bedeutung. Damit steht die Berufsausbildungsbeihilfe in Zukunft vielen Ausländerinnen und Ausländern offen, für die der Zugang bisher an zum Teil enge Voraussetzungen oder lange Voraufenthaltszeiten geknüpft ist. Zu ihnen zählen insbesondere Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Staatsangehörige aus Drittstaaten, die zum Zwecke der Berufsausbildung nach Deutschland kommen, und hierher Geflüchtete. Lediglich für Gestattete sieht der neue § 60 Absatz 3 einen Ausschluss und für Geduldete einen dem bisherigen § 59 Absatz 2 entsprechenden, eingeschränkten Zugang vor. Mit der Grundnorm entfallen auch die zum Teil partiellen Verweise in den Regelungen verschiedener Leistungen zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung auf die den Zugang regelnde Grundnorm § 59. Damit wird der Systemwechsel auch für diese Leistungen zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung vollzogen. Dies gilt gemäß § 114 SGB III auch für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für das Ausbildungsgeld. Soweit künftig bei einzelnen Leistungen oder Maßnahmen weiterhin mit der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsstatus einhergehende Zugangsbeschränkungen erforderlich sind, werden diese jeweils unmittelbar bei der Leistung selbst geregelt." (BT-Drs. 19/10053 S. 24).

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