Rz. 31

Bei der Einstiegsqualifizierung nach § 54a handelt es sich um ein Ausbildungsverhältnis eigener Art, das weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Berufsausbildungsverhältnis darstellt (LAG Hamburg, Urteil v. 4.11.2015, 7 Sa 31/15; Kühl, in: Brand, SGB III, § 54a Rz. 4, der von einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 2 SGB IV ausgeht; ebenso: Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 54a Rz. 4). Es liegt ein anderes Vertragsverhältnis i. S. v. § 26 BBiG vor. Der Jugendliche, bei nicht volljährigen Jugendlichen die Erziehungsberechtigten, und der Betrieb schließen einen schriftlichen Vertrag über eine Einstiegsqualifikation i. S. v. § 26 BBiG. Der Abschluss des Einstiegsqualifizierungsvertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle anzuzeigen. Während der Einstiegsqualifizierung besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nach Beendigung des Einstiegsqualifizierungsverhältnisses besteht keine Pflicht zur Übernahme. Auch die Anrechnung auf eine sich evtl. anschließende Ausbildung erfolgt freiwillig. Erforderlich für eine Förderung ist, dass mindestens 70 % der Gesamtzeit der Ausbildung im Betrieb durchgeführt wird (§ 3 Abs. 1 EQFAO).

 

Rz. 32

Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Praktikanten i. S. d. § 26 BBiG. Hiervon macht aber § 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG für Praktikanten eine Ausnahme, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG teilnehmen. Begründet wurde diese Ausnahme vom Gesetzgeber damit, dass ein gesetzlicher Mindestlohn für berufspraktische Phasen im Rahmen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III entbehrlich sei (BT-Drs. 18/1558; LAG Hamburg, Urteil v. 4.11.2015, 5 Sa 31/15).

 

Rz. 33

Der Arbeitgeber ist unabhängig von den Vorgaben des Mindestlohngesetzes nach § 17 BBiG verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die richterliche Überprüfung einer Ausbildungsvergütung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die als noch angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge. Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt stets als angemessen. Eine Ausbildungsvergütung ist demgegenüber i. d. R. nicht angemessen i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % unterschreitet. Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um mehr als 20 % kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber den Zweck verfolgt, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne Förderung nicht erlangen könnten. Dazu muss der Unterstützungs- und Förderungsbedarf gerade in der Person des Auszubildenden begründet sein (BAG, Urteil v. 17.3.2015, 9 AZR 732/13).

 

Rz. 34

Die Einstiegsqualifizierung beginnt in aller Regel mit einer Probezeit, die höchstens 4 Monate dauern darf. Die Kündigungsmöglichkeiten danach entsprechen denen eines Ausbildungsverhältnisses. Nach § 21 BBiG kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden,

  • aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
  • vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit muss die Kündigung unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.

 

Rz. 35

Bei der Frage, ob dem Teilnehmer an der Einstiegsqualifizierung ein Urlaubsanspruch zusteht, ist wie folgt zu unterscheiden: Wenn der Vertrag am 1. eines Monats beginnt und am 31. des sechsten Monats endet, entsteht nur ein Teilurlaubsanspruch. Endet der Vertrag jedoch am 1. des siebten Monats, entsteht der volle Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.

 

Rz. 36

Der Einstiegsqualifizierungsplatz zählt als Arbeitsplatz i. S. d. § 73 Abs. 1 SGB IX und ist bei der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl anzurechnen.

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