Rz. 3

Eine Einstiegsqualifizierung soll den Teilnehmern allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die die Grundlage zum Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeiten verschaffen sollen. Die Grundvoraussetzungen für das Erlernen eines Berufs werden mithin erst geschaffen, weshalb die Teilnehmer auch Einblick in verschiedene Berufe und Bewerbungstechniken erlangen. Wegen der positiven Erfahrungen mit dem Sonderprogramm des Bundes zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm) wurde die Einstiegsqualifizierung in das Arbeitsförderungsrecht aufgenommen. Das Programm war als Beitrag des Bundes zum Ausbildungspakt zum 1.10.2004 aufgelegt worden. Es war zunächst auf 3 Jahre befristet. Das Programm ist wegen seines Erfolgs zum 1. Oktober 2006 um ein Jahr verlängert und auf 40.000 Plätze aufgestockt worden. Die Einstiegsqualifizierung hat sich für die Zielgruppe als Türöffner in eine betriebliche Berufsausbildung erwiesen.

 

Rz. 4

Von den Teilnehmern des zweiten Programmjahrgangs haben nach den Ergebnissen der Begleitforschung bis zum Oktober 2006 fast 70 % eine Berufsausbildung (62,7 % eine betriebliche Berufsausbildung) begonnen. Die Vergleichswerte einer Kontrollgruppe mit ähnlichen Ausgangsvoraussetzungen liegen deutlich niedriger: Nur 38,7 % bzw. 29,7 % dieser Gruppe konnten in eine Ausbildung einmünden. Einstiegsqualifizierungen sollten nicht dazu führen, dass Betriebe ihre Ausbildungsleistung zurückfahren und durch betriebliche Einstiegsqualifizierungen ersetzen. Die Einstiegsqualifizierung hat sich nach Auffassung der Bundesregierung insgesamt nicht negativ auf die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen ausgewirkt. Vielmehr ist jeder dritte Betrieb, der vorher nicht ausgebildet hat, ein Ausbildungsbetrieb geworden. Obwohl auch Ausbildungsbetriebe ihre Ausbildungsleistung gesenkt haben, ist die Zahl der Betriebe, die ihre Ausbildungsquote erhöht haben, gestiegen. Insgesamt ist gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung der durchschnittlichen Ausbildungsleistung sowohl absolut als auch relativ zu verzeichnen. Abweichend vom EQJ-Programm sollen auch öffentliche Arbeitgeber gefördert werden können, wenn sie eine Einstiegsqualifizierung durchführen, die auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereitet.

 

Rz. 5

Da das SGB III bei der Förderung junger Menschen grundsätzlich keine Altersgrenze festlegt, wird abweichend vom EQJ-Programm keine Altersgrenze bestimmt. Die Vermittlung der Kenntnisse kann auch in Form von Ausbildungsbausteinen erfolgen. Dies soll dazu beitragen, eine folgende Berufsausbildung durch – teilweise – Anrechnung zu verkürzen. Über die Verweisung in § 16 Abs. 1 SGB II steht die betriebliche Einstiegsqualifizierung – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Leistung aus einer Hand – künftig auch als Leistung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende für erwerbsfähige hilfebedürftige Jugendliche zur Verfügung. Die Bundesagentur für Arbeit förderte in den Jahren 2011 bis 2015 die Einstiegsqualifizierung mit insgesamt 173,7 Mio. EUR. Einzelheiten zur Einstiegsqualifizierung sind in der auf Basis von § 55 Nr. 3 erlassenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung – EQFAO) v. 20.9.2007, zuletzt geändert durch VO v. 12.2.2016 (ANBA 2016, Nr. 4, Satz 5) geregelt.

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