Rz. 23

Der Gesetzgeber sieht eine Kostenerstattung für die ersten 3 Monate der Probebeschäftigung vor. Das sind nicht alle Kosten, die irgendwie mit der Beschäftigung des Menschen mit Behinderungen in Verbindung gebracht werden können, sondern nur die Aufwendungen, die beschäftigungsbedingt als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit fällig werden. Gefördert werden können also nicht Betriebskosten, etwa die Ausstattung oder den Betrieb des Arbeitsplatzes (vgl. aber Abs. 2), sondern nur die Lohn- bzw. Gehaltskosten einschließlich aller Lohnnebenkosten und sonstiger Leistungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines anzuwendenden Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung an den Menschen mit Behinderungen zu erbringen sind.

 

Rz. 24

Danach gehören zur Kostenerstattung jedenfalls der Lohn bzw. das Gehalt, der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Umlagen sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Die Agenturen für Arbeit erstatten jedoch keine Aufwendungen für Überstunden, Urlaubsabgeltung und Betriebskosten, die in Zusammenhang mit der Lohnzahlung stehen, z. B. Aufwendungen für die Lohnbuchhaltung.

 

Rz. 25

Die zur Kostenerstattung zugelassenen Lohn- und Gehaltskomponenten werden in voller Höhe erstattet. Insoweit wird der Arbeitgeber vollständig von Personalkosten freigestellt.

 

Rz. 26

Besondere Aufwände, die dem Arbeitgeber zusätzlich wegen der Probebeschäftigung entstehen, kann der Arbeitgeber ggf. gegenüber dem Integrationsamt als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hierzu können zusätzliche Personalaufwände gehören, wenn der Geförderte zuvor in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen beschäftigt war.

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