Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.10.2007 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) in das SGB III eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) wurden die Abs. 1, 6 und 7 zum 1.1.2009 geändert, zum 1.8.2009 wurde ein neuer Abs. 5 eingefügt, wodurch die bisherigen Abs. 5 bis 10 zu den Abs. 6 bis 11 werden, und der neue Abs. 10 wurde redaktionell angepasst.

Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelte einen Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer, der kombiniert Eingliederungszuschüsse mit Qualifizierungselementen kombinierte und auf jüngere Arbeitnehmer zielte, die – mit unschädlichen Unterbrechungen – mindestens seit einem halben Jahr arbeitslos waren und keinen Berufsabschluss hatten.

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