Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.10.2007 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Eingliederung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) in das SGB III eingefügt worden.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 ergänzt durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift führte einen eigenständigen Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer ein, mit dem der besonderen Arbeitsmarktsituation dieses Personenkreises Rechnung getragen werden sollte.

Der Eingliederungszuschuss richtete sich an Arbeitgeber, die jüngere Arbeitnehmer einstellen, die trotz eines Berufsabschlusses zuvor mindestens 6 Monate arbeitslos waren.

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