Rz. 31

Der am 1.3.2022 in Kraft getretene neue Abs. 3 bestimmt, dass die Bezugsdauer für das Kug für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kug bis zum Ablauf des 30.6.2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach§ 104 Abs. 1 Satz 1 hinaus auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30.6.2022, verlängert wird.

Die Voraussetzung eines bis zum Ablauf des 30.6.2021 entstandenen Anspruches auf Kug ist erfüllt, wenn in dem Betrieb vor diesem Tag tatsächlich mit der Kurzarbeit begonnen worden ist. Das bedeutet, dass zur Erfüllung der Voraussetzung spätestens der Juni 2021 der erste Kalendermonat sein muss, für den in einem Betrieb Kug gezahlt wird (vgl. den Beginn der Bezugsdauer nach § 104 Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 32

Die Verlängerung des Bezuges von Kug wird nicht automatisch, quasi von Amts wegen vollzogen. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber, soweit nicht den Umständen nach bereits tatsächlich geschehen, der Agentur für Arbeit eine Anzeige über die Verlängerung von Kurzarbeit im Betrieb über den 31.3.2022 erstattet, in der die Umstände für die Verlängerung der Kurzarbeit, insbesondere die Dauer und die Ursachen, ausgeführt und soweit möglich belegt werden.

 

Rz. 33

Die Darlegungspflicht des Arbeitgebers schließt die mit dem Betriebsrat geschlossene Vereinbarung über die weitere Kurzarbeit ein und umfasst die Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern über die Reduzierung der Arbeitszeit jedenfalls zu Prüfungszwecken für die Agentur für Arbeit.

 

Rz. 34

Abs. 3 schafft damit befristet bis zum 30.6.2022 die Möglichkeit, über die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten hinaus bis zu 28 Monate Kug zu beziehen. Wegen der Befristung auf den 30.6.2022 greift die Möglichkeit der Verlängerung in den Fällen, in denen der Anspruch auf Kug spätestens bis zum Ablauf des 30.6.2021 entstanden ist und damit länger als 12 Monate dauert. Damit sollen nach der Gesetzesbegründung vor allem die von der Pandemie besonders betroffenen kontaktintensiven Dienstleistungsbetriebe, die schon länger in Kurzarbeit sind, über den März 2022 hinaus bei Arbeitsausfällen unterstützt werden. Die Dauer von 28 Monaten ergibt sich danach daraus, dass Betriebe, die seit Beginn der Pandemie im März 2020 in jedem Monat ununterbrochen in Kurzarbeit sind, im Juni 2022 den 28. Bezugsmonat erreichen. Nach der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung v. 30.11.2021 (BGBl. I S. 5042) war die Bezugsdauer von Kug bereits auf bis zu 24 Monate, befristet bis zum 31.3.2022, verlängert worden. Die Verlängerung setzte aber voraus, dass der Anspruch auf Kug bis zum 31.3.2021 entstanden war. Insoweit ist die Regelung angepasst in das Gesetz übernommen worden.

 

Rz. 35

Ab dem 1.7.2022 gilt für alle Arbeitnehmer wieder die maximale gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten nach § 104 Abs. 1 Satz 1, sofern die Bundesregierung nicht von ihrem Verordnungsrecht nach Abs. 5 Gebrauch macht. Daraus wird deutlich, dass die Bundesregierung weiterhin in kurzen zeitlichen Abständen entsprechend der Entwicklung der Pandemie und des Geschehens in den Betrieben agiert. Dabei wird insbesondere auch die Entwicklung des Haushaltsvollzuges bei der Bundesagentur für Arbeit beobachtet. Die Vereinfachungsregelungen sind damit auch davon abhängig, welchen finanziellen Aufwand sie letztlich im Bundeshaushalt verursachen, wenn die benötigten Mittel wegen des Umfangs von Kug nicht mehr aus Beitragsmitteln zur Arbeitsförderung aufgebracht werden können. Dabei ist es trotz weiterhin gültiger Zugangserleichterungen zum Kug geblieben, denn die Bezugsdauer wurde von der KugZuV nicht erfasst.

 

Rz. 35a

Durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderen Regelungen wird die Bundesregierung durch einen neuen Abs. 4 in § 109 ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kug über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Die Rechtsverordnung muss danach zeitlich befristet werden.

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