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Sauer, SGB III § 397 Automatisierter Datenabgleich / 2.1 Datenabgleich

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Die gesetzliche Regelung steht in Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II, der mit dem Inkrafttreten des SGB II sogleich eine umfassende rechtliche Grundlage erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte nicht länger darauf verzichtet werden, auch für den Datenabgleich nach dem SGB III eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten des SGB II waren die Kritiker des Datenabgleichs angesichts des Umfangs bei der Aufdeckung konkreten Leistungsmissbrauchs durch das sog. DaLEB-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit auch hinsichtlich datenschutzrechtlicher Fragen zurückhaltend geblieben. Der Begriff DaLEB ist eine Abkürzung für Datenabgleich von Leistungsempfängern mit den Beschäftigtendaten. Bei der Bundesagentur für Arbeit werden Leistungsempfänger aus der Arbeitslosenversicherung allerdings seit jeher mit "LE" abgekürzt. Für den Rechtskreis der Sozialhilfe enthält § 118 SGB XII die Rechtsgrundlage für einen automatisierten Datenabgleich.

 

Rz. 4

Der Datenabgleich ist eines der wirksamsten Instrumente zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im engeren Sinne. Das ist Missbrauch, bei dem die Voraussetzungen für eine Leistung nach dem SGB III ganz oder teilweise nicht vorliegen, diese Leistung aber gleichwohl erbracht wird, weil der Antragsteller den relevanten Sachverhalt nicht angegeben, ganz oder teilweise verschwiegen oder absichtlich nebulös dargelegt hat. Ein Datenabgleich ist wirkungslos, soweit er rechtmäßige Zahlungen offen legen würde, die lediglich aus politischen Gründen nicht gewollt sind. Sie können nur dem Umfang nach transparent gemacht werden und bedürfen sodann einer gesetzlichen Regelung zu ihrer Einschränkung oder Beseitigung.

 

Rz. 5

Die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch genießt im polit...

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