Rz. 3

Die gesetzliche Regelung steht in Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II, der mit dem Inkrafttreten des SGB II sogleich eine umfassende rechtliche Grundlage erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte nicht länger darauf verzichtet werden, auch für den Datenabgleich nach dem SGB III eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten des SGB II waren die Kritiker des Datenabgleichs angesichts des Umfangs bei der Aufdeckung konkreten Leistungsmissbrauchs durch das sog. DaLEB-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit auch hinsichtlich datenschutzrechtlicher Fragen zurückhaltend geblieben. Der Begriff DaLEB ist eine Abkürzung für Datenabgleich von Leistungsempfängern mit den Beschäftigtendaten. Bei der Bundesagentur für Arbeit werden Leistungsempfänger aus der Arbeitslosenversicherung allerdings seit jeher mit "LE" abgekürzt.

 

Rz. 4

Der Datenabgleich ist eines der wirksamsten Instrumente zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im engeren Sinne. Das ist Missbrauch, bei dem die Voraussetzungen für eine Leistung nach dem SGB III ganz oder teilweise nicht vorliegen, diese Leistung aber gleichwohl erbracht wird, weil der Antragsteller den relevanten Sachverhalt nicht angegeben, ganz oder teilweise verschwiegen oder absichtlich nebulös dargelegt hat. Ein Datenabgleich ist wirkungslos, soweit er rechtmäßige Zahlungen offen legen würde, die lediglich aus politischen Gründen nicht gewollt sind. Sie können nur dem Umfang nach transparent gemacht werden und bedürfen sodann einer gesetzlichen Regelung zu ihrer Einschränkung oder Beseitigung.

 

Rz. 5

Die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch genießt im politischen Raum angesichts knapper öffentlicher Kassen wie auch bei der Geschäftspolitik der Bundesagentur für Arbeit wegen der möglichen Rückwirkungen auf die verfügbaren Haushaltsmittel für arbeitsmarktpolitische Leistungen hohe Priorität, weil sie die Begrenzung von Haushaltsausgaben unterstützt. Ein Datenabgleich leistet damit auch einen wesentlichen Beitrag zur Rechtmäßigkeit der Leistungszahlungen. Die präventive Wirkung von Datenabgleichen ist schwer einzuschätzen. Sie hängt wesentlich von der Vermarktung der Ergebnisse ab, insbesondere durch Pressearbeit der Bundesagentur für Arbeit. In der politischen Diskussion lässt sich ein enger Zusammenhang mit steigenden Ausgaben für eine Leistung bzw. steigender Arbeitslosigkeit und den Forderungen nach strikterer Bekämpfung von Leistungsmissbrauch beobachten.

 

Rz. 6

Ein Datenabgleich legt nicht von vornherein Leistungsmissbrauch offen. Er stellt lediglich ein automatisiertes Verfahren dar, bei dem Antragsteller auf Leistungen und Leistungsbezieher nach dem SGB III mit gemeldeten Beschäftigten verglichen werden. Das bedeutet zunächst, dass die Bundesagentur für Arbeit die Verantwortung dafür trägt, dass jeder Leistungsbezug nach dem SGB III valide abgebildet wird, also der Abgleichszeitraum einen tatsächlichen Leistungsbezug i. S. d. Vorschrift enthält. Das ist insoweit nicht zu gewährleisten, als die Entscheidung über die Bewilligung noch nicht getroffen wurde oder die Bewilligungsentscheidung rückwirkend nach der Einleitung des Datenabgleichs zurückgenommen bzw. aufgehoben wird.

 

Rz. 7

Leistungsbezug i. S. d. Vorschrift liegt vor, wenn Leistungen nach dem SGB III beantragt worden sind, auch ohne dass zwischenzeitlich über den Antrag entschieden worden ist, aktuell zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabgleichs Leistungen tatsächlich bezogen werden oder innerhalb der letzten nach der Neuregelung zum 1.1.2023 14 Monate vor dem Abgleich bezogen worden sind. Damit wird deutlich, dass der Datenabgleich einerseits präventive Wirkungen entfalten kann, weil ggf. beantragte Leistungen nicht bewilligt werden, andererseits die Rückwirkung gewährleistet, dass auch vorübergehender, bereits abgeschlossener Leistungsbezug nochmals aufgegriffen wird. Die Einbeziehung von Antragstellern in den Datenabgleich setzt voraus, dass die Personendaten des Antragstellers in dem maßgebenden Fachverfahren der Bundesagentur erfasst sind.

 

Rz. 7a

Seit dem 1.1.2023 wird auch der Personenkreis einbezogen, der nicht selbst Leistungen beantragt hat, sondern für den Leistungen beantragt worden sind, die Leistungen beziehen oder in den letzten 14 Monaten bezogen haben. Abs. 1 Satz 1 regelt die Möglichkeit, zu den genannten Zwecken einen regelmäßig durchlaufenden automatisierten Datenabgleich als eine besondere Form der Datenverarbeitung einzurichten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft die rechtmäßige Leistungsgewährung und den -bezug im Zusammenhang mit der Bewilligung oder im Nachgang durch den automatisierten Abgleich von Daten darüber, für welche Zeiträume durch Versicherte Einkommen erzielt wurde oder Entgeltersatzleistungen bezogen wurden. Durch Analysen zu auffälligen Zahlungsvorfällen kann die Bundesagentur für Arbeit Anhaltspunkte für systematischen Leistungsmissbrauch identifizieren. Hierbei dürfen nur die Daten verwendet werden, die erforder...

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