Rz. 2

Die Höhe des Umlagesatzes war entsprechend den Erfordernissen des § 360 a. F. für jedes Jahr festgesetzt worden. Dies erfolgte durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Durch das Zweite Gesetzes zur Änderung des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 ist der Beitragssatz in § 360 auf 0,15 % gesetzlich festgesetzt worden. Von diesem Beitragssatz kann durch Verordnung nach § 361 abgewichen werden. Mit dieser Verordnungsermächtigung soll es ermöglicht werden, den von der wirtschaftlichen Entwicklung unabhängigen Umlagesatz von 0,15 % – so wie er in § 360 festgelegt ist – anzupassen. Je nach wirtschaftlicher Entwicklung kann der gesetzlich festgelegte Umlagesatz zu Fehlbeständen oder zu dem Aufbau einer Rücklage führen. Sobald Fehlbestand oder Rücklagen mehr als den Betrag der durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen ausmachen, ist der Verordnungsgeber zur Korrektur des Umlagesatzes aufgerufen. Der Umlagesatz ist dann vorübergehend anzupassen. Er kann zum Ausgleich von Fehlbeträgen angehoben oder bei guter wirtschaftlicher Entwicklung auch abgesenkt werden (BT-Drs. 17/11176 S. 4).

 

Rz. 3

Nach Nr. 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Umlagesatz abweichend von § 360 für jedes Kalenderjahr festsetzen. Die Umlagesätze der letzten Jahre betrugen: 2016: 0,12 %, 2017: 0,09 %, 2018: 0,06 %, 2019: 0,06 % und 2020: 0,06 %.

 

Rz. 4

Nach Nr. 2 kann das BMAS die Höhe der Pauschalen für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber festsetzen. Zuvor sind die in Nr. 2 genannten Verbände anzuhören, d. h. ihnen ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Das BMAS hat hierzu die Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber v. 2.1.2009 (BGBl. I S. 4) erlassen, zuletzt geändert durch Art. 13 des LSV-Neuordnungsgesetzes v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579). Danach werden die Höhe der Einzugskostenvergütung getrennt nach jeweiligem Sozialversicherungsträger bestimmt.

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