Rz. 2

Die Vorschrift regelt, wer bei Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung (§ 25) den Beitrag zur Arbeitsförderung zu tragen hat. Die Beitragszahlung richtet sich nach § 348. Die Bemessung des Beitrages richtet sich nach den §§ 342 und 344.

 

Rz. 2a

Abs. 1 bestimmt für den Regelfall, dass aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung die Beiträge jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind. Damit gilt das solidarische Prinzip bezogen auf die Arbeitsvertragspartner auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Abs. 1 Satz 2 bestimmt ergänzend, dass die Träger von außerbetrieblichen Ausbildungen und die Auftraggeber von Heimarbeitern als Arbeitgeber anzusehen sind. Sie haben nach Maßgabe des Abs. 1b die Beiträge zu tragen. Damit schafft der Gesetzgeber Rechtsklarheit für das Beitragsverfahren. Mangels Unterteilung des Unterabschnittes nach Titeln gilt die Regelung für das gesamte Verfahren.

 

Rz. 2b

Abs. 1a trifft eine Sonderregelung für die Tragung von Beiträgen aus Arbeitsentgelt im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Seit dem 1.1.2013 umfasste die Gleitzone den Bereich über der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung von 450,00 EUR, also von 450,01 EUR, bis zur Grenze für das monatliche Übergangsbereichsentgelt (früher: Gleitzonenentgelt) von 850,00 EUR bis 30.6.2019, ab 1.7.2019 bis 1.300,00 EUR. Der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Arbeitsförderung umfasste die Hälfte des Anteils, der sich aus der Berechnung des Beitrages aufgrund des Beitragssatzes aus dem Arbeitsentgelt ergibt. Die Arbeitnehmer hatten den verbleibenden, unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 344 Abs. 4 zu berechnenden Beitrag zu tragen. Ab dem 1.10.2022 ist einerseits der Übergangsbereich erweitert worden, andererseits wurde die Tragungslogik umgekehrt. Nunmehr bestimmt Abs. 1a Nr. 1 den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitrag genau und Nr. 2 den vom Arbeitgeber zu tragenden "Rest". Der Übergangsbereich reicht seither von 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR. Abs. 1a regelt wie zuvor auch weiterhin nur die Beitragstragung von Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 4 zu bestimmen ist. In diesen Fällen werden die Beiträge nicht aufgrund des Abs. 1 von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Abs. 1a bestimmt vielmehr, dass von den versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitrag in Höhe der Hälfte des Betrages zu tragen ist, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird (Abs. 1a Nr. 1). Die "andere Hälfte" hat der Arbeitgeber zu tragen.

 

Rz. 2c

Abs. 1b verpflichtete die Arbeitgeber einschließlich der Träger von außerbetrieblichen Ausbildungen dazu, den Beitrag zur Arbeitsförderung allein zu tragen, wenn der Auszubildende zwar in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet wird, im Übrigen aber eine gewöhnliche Ausbildung mit Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz absolviert. Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 aufgehoben.

 

Rz. 2d

Abs. 2 belastet den Arbeitgeber mit dem vollen Beitrag zur Arbeitsförderung für die Menschen mit Behinderungen mit einem Bruttoarbeitsentgelt von nicht mehr als 20 % der Bezugsgröße, die in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätte i. S. d. SGB IX beschäftigt sind. Die Regelung trägt dem sozialpolitischen Anliegen Rechnung, den Menschen mit Behinderungen von dem geringen Arbeitsentgelt keinen Beitragsanteil zur Arbeitsförderung abzuziehen. Die Vorschrift ist als Folgeregelung zur Verpflichtung des Arbeitgebers, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen, wenn Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 325,00 EUR versicherungspflichtig sind, Versicherte ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz absolvieren (vgl. § 20 Abs. 3 SGB IV). Zum 1.1.2018 wurde die Regelung als Folgeänderung aus der Zulassung anderer Leistungsanbieter als Alternativen zu Werkstätten für Menschen mit Behinderungen im SGB IX und der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz entsprechend geändert.

Die Änderung des Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2022 in Menschen mit Behinderungen war nur redaktioneller Art und stellte keine fachliche Neuregelung dar.

 

Rz. 2e

Abs. 3 trifft eine Sonderregelung für die Tragung des Beitrages in Fällen, in denen Beschäftigte nicht mehr versicherungspflichtig sind, weil sie das individuelle Regelalter für die Regelaltersrente erreicht haben (§ 28 Abs. 1 Nr. 1). Für diesen Fall stellt die Regelung eine Fiktion der Versicherungspflicht her. Der Arbeitgeber hat die Hälfte des Beitrages zu tragen, der bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre. Abs. 3 Satz 2 verweist auf die Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers und den Gesam...

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