0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 2 wurde zum 1.1.1998 geändert durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970).

Abs. 2 wurde zum 1.4.1999 geändert durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388).

Abs. 2 Nr. 2 wurde zum 1.7.2001 neu gefasst durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046).

Abs. 1 wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) und Abs. 2 durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) zum 1.1.2002 geändert.

Abs. 1a wurde eingefügt und Abs. 2 zum 1.4.2003 geändert durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621).

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2003 neu gefasst durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526).

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 14.9.2007 durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) geändert.

Abs. 1b wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) eingefügt.

Abs. 3 wurde zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) geändert.

Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexReG) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert.

Abs. 1b wurde durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) mit Wirkung zum 1.1.2020 aufgehoben.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

Abs. 1a wurde mit Wirkung zum 1.10.2022 durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt, wer bei Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung (§ 25) den Beitrag zur Arbeitsförderung zu tragen hat. Die Beitragszahlung richtet sich nach § 348. Die Bemessung des Beitrages richtet sich nach den §§ 342 und 344.

 

Rz. 2a

Abs. 1 bestimmt für den Regelfall, dass aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung die Beiträge jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind. Damit gilt das solidarische Prinzip bezogen auf die Arbeitsvertragspartner auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Abs. 1 Satz 2 bestimmt ergänzend, dass die Träger von außerbetrieblichen Ausbildungen und die Auftraggeber von Heimarbeitern als Arbeitgeber anzusehen sind. Sie haben nach Maßgabe des Abs. 1b die Beiträge zu tragen. Damit schafft der Gesetzgeber Rechtsklarheit für das Beitragsverfahren. Mangels Unterteilung des Unterabschnittes nach Titeln gilt die Regelung für das gesamte Verfahren.

 

Rz. 2b

Abs. 1a trifft eine Sonderregelung für die Tragung von Beiträgen aus Arbeitsentgelt im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Seit dem 1.1.2013 umfasste die Gleitzone den Bereich über der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung von 450,00 EUR, also von 450,01 EUR, bis zur Grenze für das monatliche Übergangsbereichsentgelt (früher: Gleitzonenentgelt) von 850,00 EUR bis 30.6.2019, ab 1.7.2019 bis 1.300,00 EUR. Der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Arbeitsförderung umfasste die Hälfte des Anteils, der sich aus der Berechnung des Beitrages aufgrund des Beitragssatzes aus dem Arbeitsentgelt ergibt. Die Arbeitnehmer hatten den verbleibenden, unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 344 Abs. 4 zu berechnenden Beitrag zu tragen. Ab dem 1.10.2022 ist einerseits der Übergangsbereich erweitert worden, andererseits wurde die Tragungslogik umgekehrt. Nunmehr bestimmt Abs. 1a Nr. 1 den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitrag genau und Nr. 2 den vom Arbeitgeber zu tragenden "Rest". Der Übergangsbereich reicht seither von 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR. Abs. 1a regelt wie zuvor auch weiterhin nur die Beitragstragung von Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 4 zu bestimmen ist. In diesen Fällen werden die Beiträge nicht aufgrund des Abs. 1 von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Abs. 1a bestimmt vielmehr, dass von den versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitrag in Höhe der Hälfte des Betrages zu tragen...

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