Rz. 7a

Nr. 2 ist eine Folgeregelungen zu § 284 über die Arbeitsgenehmigungen-EU für die nach dem EU-Beitrittsvertrag in ihrer Freizügigkeit begrenzten Staatsangehörigen der sog. neuen EU-Mitgliedstaaten (MOE-Staaten). Die Regelung unterstellt Fälle, in denen eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt worden ist, als befristete Arbeitserlaubnis oder unbefristete Arbeitsberechtigung. Wird diese Genehmigung nun aufgehoben oder geändert, können Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Regelung dient der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt. Der Arbeitnehmer muss in diesem Falle seine Beschäftigung einstellen, andernfalls kann er nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 mit einem Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit belegt werden. Nachdem sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber Kroatien ab der 2. Phase der Übergangsfrist mit Wirkung zum 1.7.2015 nicht mehr auf Beschränkungen durch Übergangsrecht beruft, gibt es aktuell keinen Anwendungsbereich für die Regelung.

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