Rz. 19

Die Vorschrift trifft keine Regelung dazu, wann ein Antrag auf eine Leistung erneut gestellt werden muss (zu Folgeanträgen beim Qualifizierungsgeld vgl. Abs. 3 Satz 3 und 4, danach darf das Qualifizierungsgeld nicht von Amts wegen erbracht werden, wenn der berechtigte Arbeitnehmer zustimmt. Die Zustimmung gilt nicht als Antrag.)

Das ist jedenfalls der Fall, wenn der die Leistung bewilligende Bescheid keine Wirkung mehr entfaltet, weil er aufgehoben wurde (einschl. Rücknahme und Widerruf) oder auf andere Weise, etwa auch durch Zeitablauf, erledigt ist. Für eine erneute Leistungsgewährung bedarf es dann auch eines erneuten Antrages in der jeweils vorgeschriebenen Form.

 

Rz. 20

Die Agenturen für Arbeit haben über erforderliche Antragstellungen unverzüglich und umfassend zu beraten. Sie haben darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt werden (vgl. § 16 Abs. 3 SGB I). Hiermit dürfen sie nicht warten, bis eine gezielte Frage gestellt worden ist. Andererseits besteht auch keine Pflicht, ins Blaue hinein zu beraten. In erster Linie obliegt es dem Leistungsberechtigten, sein Begehren zu betreiben. In Fällen einer verletzten Auskunfts- und Beratungspflicht kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht. In einem solchen Fall dürfte sich die Agentur für Arbeit nicht darauf berufen, dass ein Antrag nicht gestellt wurde oder eine dafür vorgesehene Frist abgelaufen ist.

 

Rz. 21

Beim Alg ist zu beachten, dass die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlöschen kann und damit eine erneute (aber ab 1.1.2022 nicht mehr unbedingt) persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich wird, um Alg erhalten zu können, auch wenn insofern kein neuer Versicherungsfall vorliegt, weil die Anwartschaftszeit nicht neu erfüllt ist. Damit gilt aber dann auch wieder das Alg als beantragt (Abs. 1 Satz 2). Die persönliche Vorsprache zum Zwecke der Arbeitslosmeldung kann durch eine elektronische Arbeitslosmeldung ersetzt werden, schon seit Mitte 2020 kann die notwendige persönliche Identifizierung durch den Arbeitslosen elektronisch vorgenommen werden.

 

Rz. 22

Das Übermittlungsrisiko für den rechtzeitigen Zugang des Antrags und damit auch das Risiko einer langen Postbeförderung trägt der Antragsteller auch bei coronabedingten Besonderheiten. Es besteht auch dann kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, wenn das E-Mail-Postfach der Agentur für Arbeit aufgrund des Umfangs der Antragsunterlagen nicht empfangsbereit war (LSG Hamburg, Urteil v. 18.1.2023, L 2 AL 17/22).

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