0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 4 ist zum 1.1.1998 durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe v. 22.10.1997 (BGBl. I S. 2486) und zum 1.11.1999 durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) geändert worden.

Zum 1.1.2004 wurden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) Abs. 2 redaktionell angepasst und Abs. 5 angefügt.

Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) änderte Abs. 2 zum 1.1.2005.

Abs. 3 und 5 wurden mit Wirkung zum 1.4.2006 geändert; Abs. 4 wurde zum 1.11.2006 aufgehoben durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).

Abs. 2 und 3 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert, Abs. 2 wurde durch dieses Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) mit Wirkung zum 1.1.2021 erneut geändert.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 6 mit Wirkung zum 1.4.2024 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Wirkung von Anträgen auf Leistungen der Arbeitsförderung, insbesondere also zum Leistungsbeginn und zur Frage, ob die nicht beantragte Leistung überhaupt gewährt werden kann.

 

Rz. 2a

Abs. 1 und 2 regeln die Rückwirkung von Anträgen auf Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld (Alg). Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden ab dem Tag der Antragstellung und darüber hinaus auch noch rückwirkend für den am Tag der Antragstellung laufenden Monat erbracht. Damit wird den Besonderheiten von beruflichen Ausbildungen und den Erfahrungen der Betroffenen besonders Rechnung getragen. Alg wird dagegen wie bei der Rechtsfolge des Fehlens einer (nur noch bis zum 31.12.2021 notwendigen persönlichen) Arbeitslosmeldung nach § 141 nicht rückwirkend geleistet.

 

Rz. 2b

Abs. 3 und 5 legen Ausschlussfristen von jeweils 3 Monaten mit unterschiedlichem Fristbeginn für das Kurzarbeitergeld, der Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung und der Lehrgangskosten für die Bezieher von Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen (Wintergeld und Beitragserstattung) sowie Leistungen bei Teilnahme an Transfermaßnahmen fest.

 

Rz. 2c

Abs. 6 bestimmt, dass Qualifizierungsgeld nicht rückwirkend geleistet wird (Abs. 6 Satz 1). Eine Begründung hierfür enthalten die Gesetzesmaterialien für die am 1.4.2024 in Kraft getretene Vorschrift nicht. Diese muss dem Gesamtzusammenhang entnommen werden. Das Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen, die zuvor im Betrieb abzustimmen waren. Es liegt nahe, dass im Förderzusammenhang der Nutzen für den Arbeitgeber gesehen werden muss, der Qualifizierungsbedarf für zumindest einen Teil seiner Arbeitnehmer hat und während der Zeit der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Maßnahme von der Lohnzahlung befreit ist. Der Arbeitnehmer muss der Teilnahme an der Maßnahme zustimmen. Das wird er im Regelfall wohl nur tun, wenn er auch das Qualifizierungsgeld erhält. Anders als in Fällen des § 320 Abs. 1a entsteht aber keine Schadensersatzpflicht nach § 321 Nr. 5.

Der Antrag sollte nach Abs. 6 Satz 2 spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Der Gesetzesbegründung zufolge soll damit erreicht werden, dass eine ausreichende Bearbeitungszeit für die Agentur für Arbeit gewährleistet werden kann.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 324 Abs. 2 lässt eine nachträgliche Antragstellung auf Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld zu. Abs. 1 lässt als Folge der nachträglichen Antragstellung auch eine rückwirkende Leistungsgewährung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes zu. Diese Leistungen können von Beginn des Monates der Antragstellung gezahlt werden. Anträge, die am ersten Kalendertag eines Monats gestellt werden, entfalten keine Rückwirkung. Eine weitergehende Auslegung ist auch dann nicht möglich, wenn die Agentur für Arbeit am letzten Tag des Kalendermonates nicht dienstbereit war und der Antrag am nächsten Tag, aber eben verspätet gestellt wird. Eine andere Auslegung ist auch nicht möglich, um unbillige Härten zu vermeiden. Aus § 324 Abs. 1 Satz 2 lässt sich anderes nicht herleiten. Diese Regelung gilt nicht für die Leistungen bzw. die Antragstellung nach § 324 Abs. 2. Fraglich ist die Anwendbarkeit des § 324 Abs. 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Leistungsbeginns....

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