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Ist ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet oder nach § 207 der Insolvenzordnung mangels Masse eingestellt worden, hat der Arbeitgeber die Bescheinigungspflicht zu erfüllen. Damit will der Gesetzgeber gewährleisten, dass in jedem Fall die notwendige Bescheinigung erstellt wird, die zur Feststellung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld erforderlich ist. Die Agentur für Arbeit kann aber keine Bescheinigung verlangen, wenn das Verfahren nach § 213 InsO eingestellt wurde.

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