0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert und ergänzt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 12.12.2006 geändert.

Abs. 1 und 2 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256) geändert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt analog zu § 312 eine Bescheinigungspflicht für Fälle, in denen ein Insolvenzverwalter eingesetzt worden ist. Der Insolvenzverwalter hat die für die Erbringung von Insolvenzgeld erforderlichen Daten zu bescheinigen, wenn für einen Arbeitnehmer die Zahlung von Insolvenzgeld in Betracht kommt und die Agentur für Arbeit eine Bescheinigung verlangt. Durch die Bescheinigung werden die für das Insolvenzgeld relevanten Daten zusammengefasst bereitgestellt. Damit wird sichergestellt, dass Insolvenzgeld zeitnah und in der richtigen Höhe erbracht werden kann. Der Insolvenzverwalter ist gehalten, den von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Vordruck zu benutzen. Ab 1.1.2023 soll er das Formular benutzen, das die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Fachportal dafür bereitstellt. Damit wird gewährleistet, dass die für das Insolvenzgeld notwendigen Angaben vollständig und richtig erhoben werden. Wird die Insolvenzgeldbescheinigung elektronisch übermittelt, muss der Insolvenzverwalter zusätzlich die Anschrift des Arbeitnehmers und die Überweisungsdaten für die Erbringung des Insolvenzgeldes mitteilen.

Es handelt sich nach der Gesetzesbegründung um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der VO (EU) 2016/679. Die Insolvenzgeldbescheinigung kann im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit genutzt (und ausgedruckt) werden. Entsprechend § 36a Abs. 2a Satz 2 SGB I entfällt bei einer für die elektronische Versendung an die Bundesagentur für Arbeit bestimmten Fassung der Insolvenzgeldbescheinigung zukünftig das Unterschriftsfeld. Mit der Ausgestaltung als "Soll-Vorschrift" wird demnach dem Umstand Rechnung getragen, dass Insolvenzverwalter über Abrechnungssysteme verfügen, die die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen sind, sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind (Abs. 1 Satz 1), ausweisen können.

Zu bescheinigen ist insbesondere das für das Insolvenzgeld möglicherweise relevante Arbeitsentgelt. In Fällen der Umwandlung von Arbeitsentgelt nach dem Betriebsrentengesetz ist auch zu bescheinigen, in welcher Höhe zum Zweck der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelte Entgeltteile vom Arbeitgeber nicht abgeführt worden sind, welcher Art die betriebliche Altersvorsorge und wer Versorgungsträger ist.

Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber die Pflichten nach § 314 Abs. 1 zu erfüllen hat, wenn der Insolvenzverwalter mangels Insolvenzverfahrens für die Ausstellung der Bescheinigung nicht zur Verfügung steht. Abs. 2 Satz 2 normiert seit dem 1.1.2021, dass diese Verpflichtung des Arbeitgebers nach Abs. 2 Satz 1 auch in Fällen des § 270 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung besteht, das Insolvenzgericht also im Eröffnungsbeschluss die Eigenverwaltung angeordnet hat.

Die zum 1.4.2012 in Kraft getretenen Änderungen der Vorschrift waren nur redaktioneller Art, insbesondere, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

2 Rechtspraxis

2.1 Bescheinigungspflicht

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung. Die Bescheinigungspflicht trifft den Insolvenzverwalter, der in dem betroffenen Insolvenzverfahren eingesetzt worden ist. Dem Grunde nach sind Arbeitsentgelte zu bescheinigen, die bei Antragstellung auf Insolvenzgeld nicht erfüllt worden sind und auf die der Arbeitnehmer noch einen Anspruch hat. Der Gesetzgeber hat aber den Weg gewählt, die Höhe des erarbeiteten Arbeitsentgelts, die Höhe der gesetzlichen Abzüge und das an den Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitsentgelt bescheinigen zu lassen. Daraus lässt sich das nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt ermitteln. Die Bescheinigung hält sich damit mehr an Tatsachen.

 

Rz. 4

Die Bescheinigungspflicht nach Abs. 1 setzt voraus, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Bescheinigungspflicht d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge