Rz. 29

Abs. 4 greift die bereits in § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte angemessene Dauer der Maßnahme als Zulassungsvoraussetzung wieder auf und konkretisiert sie. Dadurch wird die Angemessenheit der Dauer in einen unauflöslichen Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme gestellt. Eine angemessene Maßnahmedauer wird davon bestimmt, welche beruflichen Kenntnisse nach Umfang und Schwierigkeitsgrad in welcher Zeit vermittelt werden. Bei den Vorbereitungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses wird davon ausgegangen, dass die Dauer der Maßnahme im Regelfall 6 Monate nicht überschreitet. Vgl. für die Zeit bis zum 31.12.2019 § 131b, ab 1.1.2020 den angefügten Abs. 4 Satz 3.

 

Rz. 30

Abs. 4 stellt eine Ziel-Mittel-Relation auf. Zugrunde zu legen ist das für die Maßnahme definierte Ziel. Darauf abzustellen ist die erforderliche Zeit, um das Maßnahmeziel zu erreichen. Diese Zeit wird wiederum vom Lehrstoff bestimmt, der vermittelt werden muss, um die Maßnahme mit Erfolg abzuschließen.

 

Rz. 30a

Als weiterer Faktor können teilnehmerbezogene Komponenten herangezogen werden, insbesondere die persönliche Eignung und weitere persönliche Verhältnisse in der Person der Teilnehmer. Auch können besondere Faktoren herangezogen werden, die das Angebot schlechthin betreffen.

 

Rz. 31

Die Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme ist daher schon dann schlicht unangemessen, wenn das Maßnahmeziel in kürzerer Zeit, also mit weniger Unterrichtsstunden oder einer anderen Lage und Verteilung des Unterrichts zu erreichen wäre. Soweit es gesetzliche Vorgaben gibt, die eine bestimmte Dauer oder eine bestimmte Anzahl von Unterrichtsstunden voraussetzen, bevor ein Teilnehmer zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann, richtet sich die Angemessenheit der Dauer danach (§ 179 vgl. auch Rz. 32).

 

Rz. 32

Für Vollzeitmaßnahmen, die mit einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf enden, bestimmt Abs. 4 Satz 1 die Angemessenheit der Dauer der Maßnahme für den Fall, in dem sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Muss ein Auszubildender zur Erlangung des Abschlusses eine 3-jährige Ausbildung absolvieren, darf die entsprechende Weiterbildungsmaßnahme längstens 2 Jahre dauern. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung können ohne Verkürzung nicht erbracht werden (bestätigt durch BSG, Urteil v. 18.8.2005, B 7a/7 AL 100/04 R), soweit der Gesetzgeber nicht selbst davon Ausnahmen zulässt. Dabei hat der Gesetzgeber auf eine Vollzeitmaßnahme abgestellt, ohne allerdings zu definieren, wann es sich um eine Vollzeitmaßnahme handelt. Eine solche dürfte wie schon nach früherem Recht vorliegen, wenn mindestens 25 Stunden wöchentlich mit Unterricht, Praktika oder Lernaufträgen gefüllt sind. Mit einbezogen werden dürfen auch interaktive Unterrichtselemente mit neuen Unterrichtsinhalten. Nicht dazu zählen hingegen Zeiten der Vor- und Nacharbeit, Prüfungsvorbereitungen und Fahrzeiten. Bei Altenpflegeausbildung mit Ausbildungsbeginn bis 31.12.2019 galt die Kürzungsvorschrift nicht, wenn eine Verkürzung nicht möglich war (§ 131b). Auch die Finanzierung des letzten Drittels der Ausbildung musste in diesen Fällen nicht gesichert sein (vgl. bis zum 30.6.2023 Abs. 4 Satz 3).

 

Rz. 33

Die Verkürzung der Ausbildungszeit berücksichtigt pauschal die zurückgelegten beruflichen Zeiten vor der Weiterbildungsmaßnahme, die einen zügigeren Bildungsabschluss ohne Qualitätsverluste erlauben sollen.

 

Rz. 34

Ist eine Verkürzung gegenüber der Ausbildungszeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich, wird zwar die längere Dauer der Maßnahme als angemessen anerkannt, aber bis zum 30.6.2023 nur die verkürzte Zeit gefördert (Abs. 4 Satz 2). Der Nichtausschluss der Förderung im Wortlaut des Gesetzes wird im Regelfall als Förderung zu lesen sein. Dabei wird ebenfalls bis zum 30.6.2023 vorausgesetzt, dass bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Weiterbildung gesichert ist.

 

Rz. 35

Bis zum 30.6.2023 gilt in Bezug auf die Restfinanzierung: Der Gesetzgeber gibt vor, von wem oder in welcher Weise diese Sicherung der Finanzierung gewährleistet wird. Denkbar ist nicht, dass der Maßnahmeträger dem Teilnehmer ein entsprechendes Darlehen zur Verfügung stellt oder hinsichtlich der beim Maßnahmeträger anfallenden Kosten von vornherein einen Zahlungsaufschub gewährt und/oder eine Ratenzahlung nach Abschluss der Maßnahme ermöglicht. Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung nur dann eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit eröffnen, wenn das letzte Drittel außerhalb der Arbeitsförderung auf Grund abstrakt genereller Regelungen durch Dritte finanziert wird. Die Regelung habe in der praktischen Anwendung zu unterschiedlichen Auslegungen durch die fachkundigen Stellen und durch Gerichte geführt, die teilweise eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Eigenfinanzierung durch die Teilnehmenden ermöglichte. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit h...

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