Rz. 2

Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen werden können. Sie wurde früher insbesondere durch § 9 der aufgrund der Ermächtigung des § 87 a. F. (in geänderter Fassung seit 1.4.2012 § 184) erlassenen Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung v. 16.6.2004 (BGBl. I S. 1100) ergänzt bzw. präzisiert. Diese Verordnung ist jedoch durch die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ersetzt worden. Vorausgesetzt wird das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für eine Maßnahmezulassung nach § 179. Allein die Zulassung der Maßnahme reicht für den Zugang zur Förderung nicht aus, auch der Maßnahmeträger muss nach Maßgabe des § 178 zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen sein. Über einen Antrag auf Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG, Urteil v. 5.6.2003, B 11 AL 59/02 R).

 

Rz. 3

Das Verfahren dazu wird als Zertifizierungsverfahren bezeichnet, das von einer fachkundigen Stelle durchgeführt wird (vgl. §§ 177, 181); bei besonderem arbeitsmarktpolitischem Interesse kann dies auch die Bundesagentur für Arbeit selbst sein. Ein solches besonderes Interesse liegt insbesondere bei Weiterbildungsmaßnahmen vor, die individuell ausgerichtet sind und im Einzelfall gefördert werden sollen. Die Zertifizierung erfolgt dann jedoch nur befristet, damit das reguläre Verfahren nachgeholt werden kann.

 

Rz. 4

Die fachkundige Stelle muss selbst in einem Akkreditierungsverfahren von der ADkkS als Akkreditierungsstelle akkreditiert worden sein.

 

Rz. 5

Abs. 1 der Vorschrift enthält den Grundsatz, dass für die Zulassung der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81, 82 weitere Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erfüllt werden müssen.

Abs. 2 konkretisiert die Zielstellung der Maßnahme (beruflicher Aufstieg, mindestens aber werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, erweitert oder der technischen Entwicklung angepasst, oder beruflicher Abschluss, seit dem 1.8.2016 auch unterstützende Begleitung der Weiterbildung in einem Betrieb, die zu einem beruflichen Abschluss führt, Befähigung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit) und fordert ein aussagefähiges Zeugnis. Zudem erlaubt Abs. 2 Satz 2 betriebliche Lernphasen und seit dem 1.8.2016 die Vermittlung von Grundkompetenzen, wenn dies dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist.

Abs. 3 enthält 2 Ausschlusstatbestände, die auf ein überwiegendes Vermitteln von Allgemeinwissen und die Vermittlung von zu wenig berufsbezogenen Inhalten abzielen, denen die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmt. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 bei den Ausschussberatungen zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung neu gefasst. Die Neuregelung soll die Zulassung von Anpassungsqualifizierungen auch dann ermöglichen, wenn überwiegend Bildungsinhalte vermittelt werden, die Bestandteil berufsqualifizierender Studiengänge sind. Damit soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, in einem grundständigen Studium erworbene berufsfachliche Kompetenzen durch eine geförderte Weiterbildung zu erhalten bzw. zu erweitern oder anzupassen. Ausgenommen von der Zulassung bleiben aber weiterhin berufsqualifizierende Studiengänge. Auch im Übrigen sollen die Regelungen in Nr. 1 durch die Neufassung unverändert bleiben. Die Ausschlusstatbestände zum vermittelten Lernstoff (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) gelten nicht für Maßnahmen zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1), außerdem seit dem 1.7.2023 in Erweiterungen der vorherigen Regelungen (Erwerb eines Abschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf erforderliche Grundkompetenzen vermitteln gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a. F. und die unterstützende Begleitung der Weiterbildung in einem Betrieb, die zum Erwerb eines Abschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a. F.) nicht für Maßnahmen, die Grundkompetenzen vermitteln, deren Erwerb die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung schafft oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 n. F.). Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 81 Abs. 3a, nach der die Möglichkeiten der Förderung des Erwerbs von Grundkompetenzen erweitert worden sind, wenn sie die Grundlagen für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung schaffen oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Die bisherige Beschränkung auf solche Grundkompetenzen, die zum Erwerb eines Berufsabschlusses erforderlich sind bzw. eine entsprechende betriebliche Weiterbildung unterstützend begleiten, entfällt damit (vgl. BT-Drs. 20/3873). Diese förderrechtliche Neuregelung wird durch die entsprechende Anpassung des Abs. 3 Satz 2 nachvollzogen. Damit ist klargestellt, dass entsprechende Maßnahmen zum Erwer...

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