Rz. 12

Der Teilarbeitslose kann wie beim Alg das allgemeine Teil-Alg (Entgeltersatzquote 60 %) oder, sofern bei ihm bzw. seinem nicht dauernd getrenntlebenden und ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner (§ 33b SGB I, § 1 LPartG v. 16.2.2001, BGBl. I S. 266) ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG zu berücksichtigen ist, das erhöhte Teil-Alg (Entgeltersatzquote 67 %) beanspruchen (vgl. die Komm. zu § 149).

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