Rz. 644

Eine weiter reichende Folge des Eintritts der Sperrzeit kann das vollständige Erlöschen des Anspruchs auf Alg sein. Das ist der Fall, wenn nach Maßgabe des § 161 Abs. 1 Nr. 2 durch den Arbeitslosen Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr gegeben wurde. Hierbei werden auch Sperrzeiten mitgerechnet, die innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg eingetreten sind (sofern sie noch nicht zum Erlöschen eines früheren Anspruchs auf Alg geführt haben). An das Erlöschen sind zwar strenge Voraussetzungen geknüpft, weil die Regelung nur greifen kann, sofern der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen werden allerdings i. d. R. durch die Agenturen für Arbeit im Verwaltungsprozess routinemäßig erledigt.

Zur Gesamtdauer von 21 Wochen Sperrzeit gehören alle Sperrzeiten unabhängig davon, ob sie einzeln 3, 6 oder 12 Wochen betragen haben. Allein Sperrzeiten, die im Zusammenhang mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld eingetreten sind, zählen nicht mit. Es erlischt der Anspruch i. S. d. § 161, der ggf. auch erst durch die erste Antragstellung entsteht (vgl. BSG, Urteil v. 10.10.1978, 7 RAr 55/77).

 

Rz. 645

Das Erlöschen des Anspruchs auf Alg durch Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit, mit der die Gesamtdauer von 21 Wochen erreicht oder überschritten wird, während des laufenden Bezuges von Alg erfordert einen Aufhebungsbescheid i. S. v. § 48 SGB X, mit dem das Erlöschen des Anspruchs auf Alg festgestellt wird. Eine Rücknahme nach § 45 SGB X kommt nur dann in Betracht, wenn der Anlass für den Eintritt der relevanten Sperrzeit vor der Bewilligung von Alg gegeben wurde (vgl. BSG, Urteil v. 21.3.2002, B 7 AL 44/01 R).

 

Rz. 646

Eine wesentliche weitere Folge des Erlöschens des Alg-Anspruches liegt darin, dass die Wirkung des Erlöschens auch alle versicherungspflichtigen Zeiten erfasst, die vor dem Erlöschen zurückgelegt worden sind. Diese können nicht zur Begründung einer neuen Anwartschaft auf das Alg herangezogen werden (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 2).

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