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Die Träger der Alterssicherung der Landwirte sind nicht zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Ruhen des Anspruchs auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 13 ALG zuerkannt ist, kommt daher nach § 156 nicht in Betracht, weil sie nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht wird. Die Alterssicherung der Landwirte ist ein selbstständiges System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit besonderer Ausgestaltung hinsichtlich des Personenkreises, der Leistungen und der Finanzierung.

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