0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 142 nach § 156 überführt.

§ 142 Abs. 1 Nr. 2 wurde geändert, Abs. 2 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 eingefügt und Abs. 4 wurde durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) klarstellend geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurde § 142 Abs. 1 Nr. 3 redaktionell geändert, Abs. 4 aufgehoben und Abs. 5 in Abs. 4 umbenannt durch Art. 3 Nr. 6 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) bzw. Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) und nochmals zusammen mit der Ergänzung des Abs. 2 Satz 2 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) geändert.

§ 142 Abs. 1 Satz 2 wurde zum 22.3.2001 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) angefügt. § 142 Abs. 1 Nr. 2 wurde durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) geändert.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde § 142 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 redaktionell angepasst und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 156 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch Art. 5 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

Durch Art. 30 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Abs. 1 und 3 listen inländische und ausländische Leistungen auf, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) zum Ruhen bringen. Die Aufzählung in Abs. 1 ist abschließend, sie kann nicht im Verwaltungswege erweitert werden. Davon sind Leistungen betroffen, die jedenfalls im Grundsatz dazu geeignet sind, wie das Alg den Lebensunterhalt zu sichern, also als Entgeltersatzleistung charakterisiert zu werden. Dadurch geht das Stammrecht auf das Alg nicht verloren, das Ruhen entfaltet jedoch die Wirkung einer negativen Tatbestandsvoraussetzung und verhindert dadurch die Auszahlung des Alg. Voraussetzung ist, dass die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Leistungen, insbesondere Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Krankengeld einschließlich Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das am 1.1.2024 mit Inkrafttreten des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV) das Versorgungskrankengeld abgelöst hat, und Übergangsgeld ohne ganztägige Erwerbstätigkeit u. a. (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und wegen Alters (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder eine vergleichbare Sozialleistung eines ausländischen Trägers (Abs. 3) zuerkannt ist. Aufgrund des § 452 gilt das Versorgungskrankengeld bei der Anwendung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Krankengeld der Sozialen Entschädigung. Damit ist sichergestellt, dass Zeiten mit Versorgungskrankengeld beim Anspruch auf Alg diesen zum Ruhen bringen.

Abs. 1 Satz 2 enthält eine Antragsobliegenheit für Arbeitslose mit zuerkannter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Möglichkeit der Verwertung des Restleistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Anordnung des Ruhens bei Verletzung der Obliegenheit nach Aufforderung der Agentur für Arbeit, einen solchen Antrag binnen Monatsfrist zu stellen.

Abs. 2 konkretisiert die jeweilige Rechtsfolge bei spezifischen Sachverhalten abweichend von Abs. 1. Das Alg ruht je nachdem, welche andere Leistung betroffen ist, entweder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht (in Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, wenn für denselben Zeitraum nicht nur Anspruch auf Verletztengeld, sondern auch Anspruch auf Alg nach § 146 besteht), erst ab einem bestimmten Zeitpunkt (bei Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vom Beginn der laufenden Rentenzahlung an u. a.) oder in einer bestimmten Höhe (bis zur Höhe der zuerkannten Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Dadurch nimmt der Gesetzgeber jeweils eine sozialpolitische Feinsteuerung vor. Wird die Leistung nach Abs. 1 Nr. 4 auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt, ruht die Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung; das gilt seit dem 1.1.2023 nicht (mehr) für die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei handelt es sich nach der Gesetzesbegründung um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nach Art. 7 Nr. 4 des 8. SGB IV-ÄndG (v...

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