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Sauer, SGB III § 140 Zumutbare Beschäftigungen / 2.4.2 Auswärtige Beschäftigungen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 22

Abs. 4 regelt die Zumutbarkeit von Pendelzeiten bzw. eines Umzuges zur Aufnahme einer Beschäftigung. Den Maßstab für Pendelzeiten soll das Verhältnis von Pendelzeit zu Arbeitszeit bilden. Ist die Pendelzeit danach unverhältnismäßig lang, ist die Beschäftigung unzumutbar (Abs. 4 Satz 1). Unverhältnismäßig lang ist eine Pendelzeit unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer nie, wenn sie üblich ist (Abs. 4 Satz 3). Vor allem in ländlichen, strukturschwachen Regionen können außergewöhnlich lange Pendelzeiten üblich sein. Dies mag durch die Frequenzen der verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel zu erklären sein. Im Übrigen sind Beschäftigungen unzumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden insgesamt mehr als 2 ½ Stunden und bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden insgesamt mehr als 2 Stunden betragen (Abs. 4 Satz 2). Der Begriff der Pendelzeit darf dabei nicht mit dem Begriff der Fahrzeit verwechselt werden. Zur Pendelzeit gehören auch Wartezeiten sowie Zu- und Abgänge. Abs. 4 Satz 2 ist als Regelfall konzipiert, sodass besondere Umstände des Einzelfalles eine abweichende Entscheidung erlauben. So ist denkbar, dass eine Pendelzeit im Rahmen des Satz 2 gleichwohl unzumutbar ist, weil ein Vergleich der Pendelzeit mit der zurückzulegenden Wegstrecke und den mit dem Pendeln verbundenen Bedingungen (Wartezeiten ohne Witterungsschutz) unverhältnismäßig erscheinen. Andererseits ist stets eine Gesamtschau erforderlich. So kann ein bei Zeitteilung an sich unzumutbarer Hinweg durch eine deutlich kürzere Zeit für den Rückweg, z. B. als Folge einer günstigeren Zugverbindung, aufgefangen werden, wenn die zumutbare Pendelzeit für den Hin- und Rückweg insgesamt eingehalten wird. Bei der Entscheidung im Einzelfal...

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