Rz. 42

Abs. 3 gibt zwingend vor, dass die an einer Maßnahme zur Assistierten Ausbildung teilnehmenden Jugendlichen individuell zu unterstützen sind. Diese Vorgabe hat zur Folge, dass in einer Maßnahme zur Assistierten Ausbildung ein individueller Unterstützungsbedarf zu ermitteln und die Inhalte nach den Abs. 4 und 5 darauf anzupassen bzw. zu spezialisieren sind. Dies muss der Maßnahmeträger der Agentur für Arbeit schon im Rahmen des Vergabeverfahrens nachweisen. Abs. 3 verlangt weiter, dass die Unterstützung des teilnehmenden Jugendlichen während der Maßnahme kontinuierlich erfolgt. Es ist Aufgabe der Agenturen für Arbeit bzw. in Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Jobcenter, die kontinuierliche Unterstützung im Rahmen des Vergabeverfahrens einzufordern und bei der praktischen Umsetzung nachzuhalten.

 

Rz. 43

Schließlich gibt Abs. 3 eine sozialpädagogische Begleitung zwingend vor. Die dürfte für den Gesamterfolg der Assistierten Ausbildung von mitentscheidender Bedeutung sein. Im Hinblick auf den teilnehmenden Personenkreis muss den Jugendlichen ein kontinuierliches Angebot zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen gemacht, die für ein erfolgreiches Durchlaufen einer betrieblichen Berufsausbildung oder die Erlangung eines Ausbildungsplatzes für eine betriebliche Berufsausbildung erforderlich sind. Die benötigten Schlüsselqualifikationen werden idealerweise individuell beim Teilnehmer ermittelt. Diese können sich z. B. auf Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Motivation, Umgangsformern usw. beziehen. Es kommt darauf an, systematisch das Arbeits- und Sozialverhalten zu verbessern.

 

Rz. 44

Die ausbildungsbegleitende Phase der Assistierten Ausbildung dient der Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und der Sicherung des Ausbildungsabschlusses. Das schließt die Vorbereitung einer sich anschließenden versicherungspflichtigen Beschäftigung (im Ausbildungsberuf) ein. Vor Beginn der Förderung der betrieblichen Berufsausbildung selbst (Phase 2) muss der Agentur für Arbeit (bzw. dem Jobcenter) ein geschlossener Ausbildungsvertrag vorgelegt werden.

 

Rz. 45

Nach den Erfahrungen der Bundesagentur für Arbeit aus der modellhaften Erprobung der Assistierten Ausbildung kommen zur Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe während der Ausbildung folgende Aktivitäten in Betracht (auf eine Trennung zwischen förderungsberechtigtem Teilnehmer und Ausbildungsbetrieb wird wegen der notwendigen engen Verzahnung zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet):

  • Begleitung der Auszubildenden im Betriebsalltag des Ausbildungsbetriebes,
  • Begleitung der Auszubildenden beim Berufsschulbesuch in Bezug auf einen möglichen individuellen theoretischen Unterstützungsbedarf,
  • systematische, nachhaltige Kommunikation mit der Leitung bzw. Ausbildungsleitung des Ausbildungsbetriebes, u. a. Analyse von Problemfeldern der Ausbildung, Herausarbeiten von Handlungsbedarfen und Umsetzungsvarianten mit dem Ziel, einen Ausbildungsabbruch unbedingt zu vermeiden,
  • systematische Kommunikation mit der Berufsschule,
  • themenspezifische Begleitung der Ausbildung, etwa in Bezug auf den Ausbildungsalltag, die Eltern des Auszubildenden, Konflikte, Verhalten, Sucht, Behinderung,
  • fachspezifische Begleitung der Ausbildung, etwa im Hinblick auf theoretische oder praktische Förderbedarfe,
  • Organisation systematischer Kommunikation aller an der Ausbildung beteiligten Akteure.

Diese Förderungsinhalte müssen jedoch nicht notwendigerweise über alle Ausbildungsjahre hinweg erbracht werden. Wurde z. B. das 2. Ausbildungsjahr in einer Stufenausbildung mit Assistierter Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, ist der weitere Förderbedarf individuell zu prüfen. Das trifft auch auf Fälle zu, in denen bereits eine Fachpraktikerausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Maßstab für eine weitere Förderung sind dann die Anforderungen wie bei einer Zweitausbildung.

 

Rz. 46

In Bezug auf den Ausbildungsbetrieb kommen während der ausbildungsbegleitenden Phase der Assistierten Ausbildung folgende Unterstützungsleistungen in Betracht:

  • Unterstützung bei der Organisation und Verwaltung der Ausbildung und des Ausbildungsverlaufes,
  • Unterstützung der Ausbilder im Ausbildungsbetrieb, z. B. bei Ausbildungsplänen und deren Umsetzung,
  • Fokussierung der Ausbildung auf prüfungsrelevante Inhalte und Prüftermine,
  • Unterstützung der Ausbilder in Bezug auf die Methoden und Werkzeuge der Ausbildung,
  • verwaltungstechnische Unterstützung des Betriebes in Bezug auf Fördermittel, Administration der Ausbildung,
  • Unterstützung in Bezug auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb.
 

Rz. 47

Bei der ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung ist die wesentliche Zielsetzung, eine passende betriebliche Ausbildungsstelle zu erlangen bzw. einen passenden Auszubildenden zu finden. Abs. 5 enthält die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Maßnahmeteilnehmer zur ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung, die nur optional z...

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