Rz. 2-3

(unbesetzt)

 

Rz. 4

Die Assistierte Ausbildung ist zum 1.5.2015 als innovativer Ansatz in das SGB III eingefügt worden. Durch diese Einordnung handelte es sich um eine befristete Leistung. Mit ihrem Ausbau und ihrer Weiterentwicklung wurde sie als bewährtes arbeitsmarktpolitisches Instrument mit Wirkung zum 29.5.2020 als §§ 74 bis 75a in das Regelinstrumentarium der aktiven Arbeitsförderung überführt. Dem folgend konnte § 130 aufgehoben werden. Für Maßnahmen, die bis zum 30.9.2020 beginnen, gilt jedoch § 130 weiter. Darauf bezieht sich die nachfolgende Kommentierung: Die Assistierte Ausbildung wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) als § 130 in das SGB III eingefügt worden. Eine Vorgängerregelung existiert nicht. Es sollen Jugendliche mit schlechten Startchancen unterstützt werden. Daraus resultierte auch der mehrfach verwendete Begriff der Förderungsbedürftigkeit. Durch die Assistierte Ausbildung wird angestrebt, neue betriebliche Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen zu erschließen, für die eine Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht intensiv genug ist. Durch den ganzheitlichen Ansatz mit der parallelen Einbeziehung des Ausbildungsbetriebes soll der Ausbildungserfolg auch für diesen speziellen Personenkreis besser zu erreichen sein. Dies eröffnet nach der Gesetzesbegründung auch neue betriebliche Perspektiven für benachteiligte junge Menschen, die bisher nur in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung einen Berufsabschluss erreichen konnten. Kurz nach Einführung der Regelung wurde Unmut darüber laut, dass die Assistierte Ausbildung nicht bis zum Ausbildungsende reichte (vgl. BT-Drs. 18/5596, 18/5455).

 

Rz. 5

Die Assistierte Ausbildung ist auf Vorschlag der Bundesagentur für Arbeit als neue Maßnahme in das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium des Arbeitsförderungsrechts in das SGB III eingefügt worden. Der Gesetzgeber greift damit umfassend bislang diskutierte und teilweise auch erprobte Modelle auf. Darunter kann auch eine bei demselben Träger im Rahmen einer ganzheitlichen Maßnahme der Ausbildungsbegleitung vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase fallen. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass mit der Regelung der Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode umgesetzt und eine Zusage des Bundes aus der "Allianz für Aus- und Weiterbildung" 2015 bis 2018 erfüllt werde, weil die Assistierte Ausbildung über 4 Jahrgangskohorten und damit für die gesamte Laufzeit der Allianz eingeführt werde (vgl. BT-Drs. 18/4114). Zwar sollte die Entscheidung über die Fortführung des Instrumentes von den verfügbaren finanziellen Mitteln abhängig gemacht werden. Gleichwohl konnte hierüber zu Beginn der 19. Legislaturperiode noch nicht abschließend befunden werden. Durch Verlängerung der Regelung um 2 Jahre bis 2020 können weitere Ausbildungsjahre in die Erprobung der Regelung einbezogen werden. Die Änderungen zum 1.8.2019 beziehen sich hauptsächlich auf die Einbeziehung von Ausländern in die Förderung.

 

Rz. 6

Assistierte Ausbildung kann auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II). Es handelt sich um eine Ermessensleistung.

 

Rz. 7

Die Leistung soll lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen und deren Ausbildungsbetriebe beginnend mit der Ausbildungssuche bis zum erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung i. S. d. § 57 Abs. 1 eine individuelle und kontinuierliche Begleitung und Förderung bieten. Nach der Gesetzesbegründung soll durch eine intensive und parallele Unterstützung von Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben die Berufsausbildung begleitet, eine Stabilisierung schwieriger Ausbildungsverhältnisse erreicht und neue Betriebe für die Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen gewonnen werden. Durch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase sollen eine gezielte Vorbereitung, eine passgenaue Vermittlung und eine kontinuierliche Begleitung von förderungsberechtigten jungen Menschen und von Betrieben ermöglicht werden. Zugleich sollen in dieser Phase gezielt Betriebe für die Berufsausbildung im Rahmen einer Assistierten Ausbildung gewonnen werden. Wohl zu Unrecht wird kritisiert, dass mehr individuelle Fördermöglichkeiten ohne Maßnahmecharakter geschaffen werden müssten, die sich auch an der Jugendhilfe orientieren. Das Auseinanderfallen von Jugendhilfe und Ausbildungsförderung mit Assistierter Ausbildung stehe zudem der Leistungserbringung aus einer Hand entgegen.

 

Rz. 8

Während die ausbildungsbegleitende Phase nach der Gesetzesbegründung den Kern einer Assistierten Ausbildung darstelle und daher obligatorisch sei, könne eine ausbildungsvorbereitende Phase fakultativ vorgeschaltet werden, wenn so eine fortgesetzte und einheitliche Unterstützung bis zum Abschluss der Berufsausbildung eröffnet werden solle. Dies ermögliche auch, länderspezifischen U...

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