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Das Ausbildungsgeld ist eine bedarfsorientierte Leistung (vgl. Komm. zu § 122). Mit der Norm wird die Höhe der pauschalierten Bedarfssätze des Ausbildungsgeldes für Menschen mit Behinderungen im Rahmen einer Berufsausbildung (einschließlich eines Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX) und einer individuellen betrieblichen Qualifizierung (vgl. zu den Inhalten Komm. zu § 122) festgelegt. Mit den festen Bedarfssätzen des § 123 wird noch die tatsächliche Höhe des Ausbildungsgeldes der behinderten Person bestimmt; diese kann sich einzelfallabhängig durch die Einkommensanrechnung nach § 122 i. V. m. § 67 i. V. m. § 126 (Sonderregelung für das Ausbildungsgeld) verändern (vgl. entsprechende Kommentierungen).

Nach der Neuregelung zum 1.8.2019 durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes wird entsprechend Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Bedarf nur noch anhand der Form der Unterbringung – unerheblich von Alter und Familienstand – bestimmt:

  • Nr. 1 regelt den festen Bedarfssatz für den Lebensunterhalt bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils sowie den ergänzenden pauschalierten Bedarf für die Unterkunft. Durch Rechtsverweis ist hinsichtlich der jeweiligen Höhe auf die zitierten Vorschriften des BAföG zurückzugreifen.
  • Nr. 2 bestimmt bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen einen einheitlichen Bedarfssatz für den Lebensunterhalt von 117,00 EUR (gültig bis 31.7.2020). Dieser wurde mit dem Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) ab dem 1.8.2020 auf 119,00 EUR erhöht. Eine weitere Erhöhung auf 126,00 EUR erfolgte zum 1.8.2022 mit Art. 2 Nr. 8 des 27. BAföGÄndG. Voraussetzung für die Heranziehung des Bedarfssatzes ist, dass die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für Unterbringung und Verpflegung für die Berufsausbildung und einer individuellen betrieblichen Qualifizierung vollständig übernimmt.
  • Nr. 3 legt bei jeglicher anderen Unterbringung die Höhe des individuellen Bedarfes für den Lebensunterhalt sowie des Bedarfssatzes für die Unterkunft mittels Verweis auf die BAföG-Vorschriften fest. Dies hat zur Folge, dass eine Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in diesen Fällen nicht nach § 128 erfolgen kann, um eine Doppelförderung auszuschließen. Lediglich die behinderungsbedingten Mehraufwendungen sind im gegebenen Einzelfall zusätzlich über § 128 förderbar.

Die Bedarfssätze galten ab 1.8.2019 bis 31.7.2022 nach § 445a i. V. m. § 422 auch dann, wenn die Berufsausbildung oder die individuelle betriebliche Qualifizierung vorher begonnen wurde (vgl. Komm. zu 445a).

Die ab 1.8.2022 geänderten Bedarfssätze durch das 27. BAföGÄndG sind ebenfalls in laufenden Leistungsfällen von Amts wegen sowie bei neuen Anträgen durch die zuständige Agentur für Arbeit zu berücksichtigen (vgl. § 455 abweichend von § 422).

Die Bedarfssätze des BAföG werden alle 2 Jahre überprüft (§ 35 Satz 1 und 2 BAföG); dies gilt analog wegen des systematischen Zusammenhangs für die Berufsausbildungsbeihilfe (§ 66 SGB III).

In den Sätzen 2 und 3 sieht die Vorschrift ergänzend vor, dass die Mindestausbildungsvergütung des § 17 BBiG mittels Vergleichsberechnung auch auf Berufsausbildungen für Menschen mit Behinderungen in außerbetrieblichen Einrichtungen – für die regelmäßig keine reguläre Ausbildungsvergütung erbracht wird – Würdigung findet. Insofern werden die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 geregelten Bedarfssätze durch die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 modifiziert:

  • Satz 2 regelt die Vergleichsberechnung für außerbetriebliche Berufsausbildungen in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3. Hierfür sind die in § 17 Abs. 2 BBiG geregelten Mindestausbildungsvergütungen als unterste Bedarfsgrenze heranzuziehen, die wiederum um Steuern und die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Abs. 1 zu mindern ist. Für die Vergleichsberechnung ist die bereinigte Netto-Ausbildungsvergütung als Mindestbedarfsbetrag maßgeblich.
  • Satz 3 regelt die Vergleichsberechnung bei Unterbringung in einem Wohnheim/Internat mit Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung. In diesem Fall ist analog zu Satz 2 die Netto-Ausbildungsvergütung zu ermitteln und um die pauschalierten, jährlich angepassten Beträge für Verpflegung und Unterkunft der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu erhöhen. Im Rahmen der Vergleichsberechnung wird die Differenz der vorweg ermittelten, fiktiven Ausbildungsvergütung zum Bedarfssatz nach Satz 1 Nr. 2 als Ausgleichsbetrag ergänzend gezahlt.

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