1Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. 2Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. 3Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. [Vom 16.07.2019 bis 21.07.2022: 4Die im Jahr 2019 anstehende Berichterstattung erfolgt im Jahr 2021.] [1] [Vom 01.01.2015 bis 15.07.2019: 4Die im Jahr 2016 anstehende Berichterstattung erfolgt im Jahr 2017. ]

[1] Geändert durch Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG). Aufgehoben durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden vom 16.07.2019 bis 21.07.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge