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Sollte eine Überführung in den Arbeitsbereich vom Fachausschuss (§ 2 WVO) vorgeschlagen worden sein und stimmt der zuständige Rehabilitationsträger zu (regelmäßig der Vertreter des nach Landesrecht bestimmten Trägers der Eingliederungshilfe; d. h. regelmäßig der örtliche Sozialhilfeträger), kann eine Tätigkeit im geschützten und betreuten Tätigkeitsbereich aufgenommen werden. Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 117 Abs. 2 mangels Aufzählung ausdrücklich nicht zuständig (vgl. auch § 63 Abs. 2 SGB IX).
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