Rz. 17

§ 117 Abs. 1 beinhaltet nach der Nennung der besonderen Leistungen die Wortwahl "insbesondere" und zählt dann die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung auf. Es handelt sich dabei lediglich um eine Schwerpunktsetzung, die nicht abschließend ist. Die Durchführung soll in einer Maßnahme erfolgen, die üblicherweise von Dritten durchgeführt wird. Diese werden als Bildungs- oder Maßnahmeträger bezeichnet. Eine Selbstvornahme von der Bundesagentur für Arbeit erfolgt regelmäßig nicht.

2.5.1 Maßnahmen der Ausbildung

 

Rz. 18

Die Förderung einer regulären Berufsausbildung umfasst die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Seearbeitsgesetz oder dem Altenpflegegesetz die betrieblich oder außerbetrieblich auf Basis eines Ausbildungsvertrages durchgeführt wird (§ 57). Für Menschen mit Behinderungen gilt dies nach § 114 entsprechend. Zudem regelt § 116 Abs. 2 für die allgemeinen Leistungen eine Erweiterung der Zugangsvoraussetzungen für Ausbildungen von Menschen mit Behinderungen, die nach ausdrücklicher Nennung des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden. Ausbildungen nach dem Seearbeitsgesetz oder dem Altenpflegegesetz sind ausdrücklich für Menschen mit Behinderungen nicht erfasst. Nachdem § 116 Abs. 2 bereits für die allgemeinen Leistungen eine Abweichung vorsieht, ist für eine Förderung mit besonderen Leistungen in einer Maßnahme z. B. in einem Berufsbildungswerk oder einer sonstigen behinderungsspezifischen, wohnortnahen Maßnahme nur beim Vorliegen der speziellen Zugangsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 möglich. Zur Abweichung vom Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung vgl. Rz. 23; zur Abgrenzung der Aus- und Weiterbildung nach dem "objektiven Charakter" der Maßnahme vgl. BSG, Urteil v. 27.1.2005, B 7a/7 AL 20/04 R.

2.5.2 Maßnahmen der Weiterbildung

 

Rz. 19

Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen nach § 81 umfassen, regelmäßig aufbauend auf eine Ausbildung, eine berufsbegleitende oder -unterbrechende Schulung und berufliche Fortbildung (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 4 BBiG) von Fertigkeiten und Kenntnissen, um damit die Anforderungen eines Arbeitsplatzes oder verschiedener Arbeitsplätze/Berufsbilder zu erfüllen. So können in Weiterbildungsmaßnahmen bestimmte Abschlüsse erworben oder eine notwendige Umschulung durchgeführt werden, wenn es einer beruflichen Neuorientierung bedarf. Eine Förderung erfolgt nach den Regelungen der §§ 81 ff. Für Menschen mit Behinderungen ist eine Weiterbildung bereits über §§ 114, 116 Abs. 2 über allgemeine Leistungen einschließlich erweiterter Zugangsvoraussetzungen förderfähig. Folglich kann die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme für Menschen mit Behinderungen nach § 117 nur erfolgen, wenn die o. g. Leistungsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen. Zur Abweichung vom Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung wird auf die Kommentierung zu Abs. 1 Satz 2 verwiesen. Zur Abgrenzung der Aus- und Weiterbildung nach dem „objektiven Charakter“ der Maßnahme vgl. BSG, Urteil v. 27.1.2005, B 7a/7 AL 20/04 R.

2.5.3 Berufsvorbereitung

 

Rz. 20

Reguläre, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für Jugendliche gemäß § 51 Abs. 1 zielen vorrangig darauf ab, eine Berufsausbildung aufzunehmen und eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu generieren. Die teilnehmenden Personen erhalten die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen hinsichtlich einer möglichen Berufswahl idealtypisch durch ergänzende Betriebspraktika abzuschätzen. Die Entscheidung der Berufswahl wird durch die Orientierung über geeignete Berufe unterstützt. Deshalb werden die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hierzu vermittelt. Maßnahmen der Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeitserprobung oder eine entsprechende Kombination können im Vorfeld ergänzend geboten sein (vgl. § 112).

Liegen personenspezifische Gründe vor und ist eine Ausbildung (noch) nicht möglich, soll zudem die unmittelbare berufliche Integration ohne Ausbildung erleichtert werden. Zu beachten gilt, dass die Bundesagentur für Arbeit nur tätig werden kann, wenn nach den Schulgesetzen der Länder keine Fördermöglichkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht (z. B. Berufsbildungsgrundjahr, Berufsvorbereitungsjahr). Trotz des Vorrangs auf einen Ausbildungsberuf hinzuführen, werden auch vorbereitende Maßnahmen für ungelernte Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt gefördert. Unerheblich ist, ob bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde. Inhalt der Maßnahme müssen auch nicht ausschließlich berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten sein. Schulische Inhalte, die auf den Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten, sind ebenso zulässig (vgl. § 51 Abs. 3). Hauptziel der Maßnahmen muss sein, auf eine Erwerbstätigkeit hinführen und den Ein...

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