0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Vorläufer der Vorschrift war § 58 Abs. 1 Satz 1 AFG, der für die Förderung von behinderten Menschen nur auf einzelne arbeitsmarktpolitische Förderleistungen verwies. Die Vorschrift wurde mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594) in die Erstfassung des SGB III, in Kraft ab 1.1.1998, in § 99 SGB III a. F. modifiziert übernommen. Entgegen der vorherigen Regelung nahm § 99 a. F. für die allgemeinen Leistungen die Vorschriften des Ersten und Sechsten Abschnitts direkt in Bezug.

Mit Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbeitsmarktNAusrG) v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917), in Kraft ab 1.1.2009, wurde eine Folgeänderung umgesetzt, die bis 31.3.2012 galt. Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels sind zum 1.1.2009 entfallen, so dass die Rechtsgrundverweisung auf den Ersten und Vierten bis Sechsten Abschnitt angepasst wurde.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 99 a. F. in den Siebten Abschnitt, Erster Unterabschnitt "Grundsätze" verschoben. Eine Anpassung erfolgte lediglich wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III. Die Vorschrift verweist jetzt auf den Zweiten bis Fünften Abschnitt und ersetzt – ohne inhaltliche Änderung der in Bezug genommenen Leistungen – den ursprünglichen Verweis.

§ 114 wurde mit Art. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) um einen Abs. 2 zum 1.1.2022 erweitert. Der bisherige Inhalt wurde zu Abs. 1. Der Abs. 2 besteht nun aus der Regelung des § 118 Satz 2 zum persönlichen Budget, der durch die Verschiebung ebenfalls eine Erweiterung erfahren hat. Zukünftig können auf Antrag nicht nur die besonderen Leistungen, sondern auch die allgemeinen Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Zu dieser besonderen Leistungsform wird auf § 29 SGB IX verwiesen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 114 Abs. 1 beinhaltet eine grundsätzliche Regelung für die Gewährung von allgemeinen und besonderen Leistungen und steckt den Förderrahmen ab. Die Regelung verfolgt das Ziel, dass eine Integration und damit das Ziel der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen mit dem Regelinstrumentarium der arbeitsmarktpolitischen Instrumente erreicht werden soll, auch wenn wegen der spezifischen Problemlagen und Anforderungen des Personenkreises der Gesetzgeber besondere, ergänzende Regelungen vorgesehen hat. Die Regelung folgt dem in § 113 Abs. 2 normierten Vorranggrundsatz der allgemeinen Leistungen.

Es handelt sich dabei zum einen um eine Rechtsgrundverweisung im Dritten Kapitel hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der in Bezug genommen Vorschriften. Dabei sind im HS 1 die nachfolgenden Vorschriften für Menschen mit Behinderungen für anwendbar erklärt worden:

  • Zweiter Abschnitt: Aktivierung und berufliche Eingliederung,
  • Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung,
  • Vierter Abschnitt: Berufliche Weiterbildung und
  • Fünfter Abschnitt: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Zum anderen beinhaltet § 114 Abs. 1 im HS 2 die Maßgabe, dass sich für die o. g. Leistungen aus § 116 (für die allgemeinen Leistungen des § 115) sowie aus den §§ 118 bis 128 (für die besonderen Leistungen nach § 117) ausnahmsweise keine anderen inhaltlichen Regelungen ergeben.

§ 114 Abs. 2 eröffnet den Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, einen Antrag auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget nach § 29 SGB IX zu stellen. Hiervon sind seit dem 1.1.2022 sowohl die allgemeinen als auch – wie in der Vorgängerregelung des § 118 Satz 2, gültig bis 31.12.2021 – die besonderen Leistungen erfasst. Die Erweiterung auf die allgemeinen Leistungen ist dabei als Stärkung der Eigenverantwortung von Menschen mit Behinderungen zu verstehen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dann die gesetzliche Pflicht, die im Einzelfall notwendigen Leistungen in dieser spezifischen Form zu erbringen. Es besteht kein Ermessen, vielmehr hat der Mensch mit Behinderungen einen gesetzlich zugesicherten Anspruch.

Das SGB IX hat grundlegende Bedeutung für die im Dritten Kapitel, Siebten Abschnitt des SGB III geregelten Aufgaben und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Nr. 2, 3 SGB IX. An den relevanten Stellen wird nachfolgend bei Bedarf stets ein Bezug zu den speziellen Rehabilitationsvorschriften des SGB IX hergestellt.

 

Rz. 3

§ 114 wird in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 sowie in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II zitiert. Hierzu wird zu grundsätzlichen Ausführungen zum Leistungsverbot und Leistungserbringung an Leistungsberechtigte mit Behinderungen des SGB II sowie die Ausnahme für Arbeitslosengeldaufstocker mit Behinderungen auf die Kommentierung zu § 112 verwiesen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Für eine E...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge